Sachenrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Instrumentenbauer B verkauft C am 3. Juni einen Kontrabass; das Eigentum soll übergehen. Am 7. Juni widerruft B seine Einigungserklärung. Am 10. Juni versendet sein Werkstattmeister das Instrument gleichwohl — den Versandauftrag hatte B nie zurückgenommen. C behält den Bass.
Die dingliche Einigung ist bei beweglichen Sachen bis zur Vollendung des Rechtsübergangs frei und formlos widerruflich.
Das Eigentum ist auf C übergegangen, weil die Übergabe am 10. Juni makellos vollzogen worden ist.
Bs Herausgabeverlangen steht gleichwohl ein Recht der Käuferin zum Besitz entgegen (§ 986 I 1 BGB).
C kann die Übereignung jetzt allein durch eine erneute Einigung mit B durchsetzen (§ 929 S. 2 BGB).
Wäre B nach der Einigung, aber vor der Übergabe gestorben, wäre die Einigung damit erloschen.
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