Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Bertram und Hedwig haben 2011 ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Alleinerbeneinsetzung und ihrer Nichte als Schlusserbin errichtet. Seit 2024 ist Hedwig infolge einer Demenz geschäftsunfähig, Bertram ist ihr Betreuer für die Vermögenssorge. 2026 will Bertram die wechselbezüglichen Verfügungen widerrufen und meint, er könne sich die notariell beurkundete Erklärung als Betreuer selbst zustellen lassen.
Weil Hedwig geschäftsunfähig ist, kann Bertram die wechselbezüglichen Verfügungen zu Lebzeiten überhaupt nicht mehr widerrufen.
Die Widerrufserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter der geschäftsunfähigen Hedwig zugeht.
Bertram kann als Betreuer den Zugang der eigenen Widerrufserklärung wirksam selbst entgegennehmen.
Für den Empfang der Erklärung muss das Betreuungsgericht einen Ergänzungsbetreuer bestellen.
Bertram sollte zuerst beurkunden und zustellen lassen und erst danach die Bestellung anregen.
Der Widerruf selbst bedarf zusätzlich einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung.
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