Strafrecht VII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Am 4. Juli 2026 gegen 1:30 Uhr fährt A alkoholisiert gegen eine Hauswand und geht zu Fuß davon. Um 9 Uhr zeigt er bei der Polizei an, der Wagen sei gestohlen worden. Sein eingeweihter Bekannter B schafft das Fahrzeug in eine Scheune und wäscht es aus. Als die Ermittlungen doch auf A zulaufen, benennt dieser wahrheitswidrig seinen Nachbarn C als Fahrer; gegen C wird sechs Wochen ermittelt.
Die Diebstahlsanzeige trägt § 145d I Nr. 1 StGB, obwohl sie niemanden bezichtigt — und gerade daran scheitert die schärfere Vorschrift.
Weil A mit der Anzeige nur die eigene Verfolgung abwenden wollte, tritt neben der straflosen Selbstbegünstigung auch § 145d StGB zurück.
Die Benennung des Nachbarn C ist der Wendepunkt der Akte: Von hier an trägt § 164 I StGB, und zwar in seiner ersten Alternative.
Schon das Bestreiten der eigenen Fahrereigenschaft trug § 164 I StGB, weil außer A nur C den Wagen benutzte.
B haftet aus § 258 I StGB und nicht aus § 257 I StGB, und der Grund dafür liegt nicht in seiner Absicht, sondern in der Vortat.
Gegen A stehen mehrere selbständige Taten im Raum, und der Anklagesatz muss für jede den Wortlaut der Erklärung mitteilen.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Strafrecht VII weiterlesen.
Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe KI, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.