Der Vater schlägt für den Sohn aus

Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Rebekka stirbt am 6. April 2026. Ihr Testament setzt den minderjährigen Levin als Erben ein und schließt die Verwaltung dieses Vermögens durch die Eltern ausdrücklich aus; ein Zuwendungspfleger ist noch nicht bestellt. Am 28. April 2026 erklärt Vater Thies beim Nachlassgericht für Levin die Ausschlagung, weil er die Risiken einer im Nachlass befindlichen Grundstücksbeteiligung nicht überblicke. Ersatzerbin wäre eine Stiftung; tatsächlich ist der Nachlass werthaltig und die Beteiligung unbelastet.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der von Rebekka angeordnete Ausschluss der elterlichen Vermögenssorge erfasst nur die spätere Verwaltung des Nachlasses, nicht aber die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Für Levin hätte ein nach § 1811 Abs. 1 BGB zu bestellender Zuwendungspfleger handeln müssen.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Auch der Zuwendungspfleger dürfte die Erbschaft nur mit Genehmigung des Familiengerichts ausschlagen.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes von Anfall und Berufungsgrund Kenntnis hat.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Erklärung des Thies ist zwar zunächst schwebend unwirksam, könnte aber durch eine nachträgliche familiengerichtliche Genehmigung wirksam werden.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Dass mit der Stiftung eine Ersatzerbin bereitsteht, wäre für die familiengerichtliche Genehmigungsentscheidung ein tragendes Argument.

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