Öffentliches Recht IV · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Der Verein V probt seit vierzig Jahren donnerstags im Saal des gemeindlichen Bürgerhauses; die Überlassung beruht auf der Benutzungssatzung der Gemeinde G. Am Donnerstag, dem 12. März 2026, beschließt der Gemeinderat, den Saal ab dem 1. Juli 2026 an einen privaten Betreiber zu verpachten; der Vertrag soll am Montag, dem 15. Juni 2026, unterzeichnet werden. Der Vorsitzende W will den Saal halten, bis über die Klage des V entschieden ist.
Der Antrag trägt als Sicherungsanordnung nach § 123 I 1 VwGO, weil ein bestehendes Recht gegen eine Veränderung des Zustands gesichert werden soll.
Die Regelungsanordnung nach § 123 I 2 VwGO setzt ein dauerndes Rechtsverhältnis voraus und kennt nur zwei Gründe: wesentliche Nachteile und drohende Gewalt.
Der Wortlaut des § 123 I 2 VwGO verlangt nicht, dass die Regelung nötig ist, sondern dass sie nötig erscheint — und das ist kein Zufall.
Wer den Antrag auf Satz 1 stützt, obwohl Satz 2 trägt, verliert ihn — die Zuordnung ist Zulässigkeitsvoraussetzung.
Der Tenor der Sicherungsanordnung lautet auf ein Unterlassen und muss aus sich heraus vollstreckbar sein.
Damit die Anordnung Wirkung entfaltet, gehört in ihren Tenor die Androhung eines Zwangsgeldes.
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