Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Hannelore Zwirner stirbt am 12. Januar 2026 und hinterlässt ihre Kinder Marlies und Reinhard. Per wirksamem Testament wird Reinhard Alleinerbe, Marlies ausdrücklich enterbt; der Nettonachlass beträgt unstreitig 240.000 €. Marlies mahnt Reinhard mit Schreiben vom 3. März 2026 mit Frist bis 17. März 2026 – er zahlt nicht. Sie klagt auf 60.000 € nebst Zinsen seit dem 18. März 2026.
Der Pflichtteil der Marlies beträgt 1/4 des Nachlasses, also 60.000 €.
Der Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit der Geltendmachung gegenüber dem Erben.
Zinsen sind ab dem 18. März 2026 geschuldet, weil der Verzug durch die Mahnung mit Fristsetzung eingetreten ist.
Da der Verzugszins seit dem 1. Juli 2026 6,52 % beträgt, ist dieser konkrete Prozentsatz in den Tenor aufzunehmen.
Statt § 288 I 2 BGB sind hier neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 288 II BGB zuzusprechen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 709 S. 1, 2 ZPO gegen Sicherheitsleistung von 110 % auszusprechen.
In den Hauptsacheausspruch ist ein Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 I ZPO aufzunehmen.
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