Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Rüdiger Sperlich stirbt und hinterlässt seine drei Kinder Nils, Mareike und Jonte als Miterben zu je 1/3. Sein früherer Lebensgefährte Kaspar behält den Oldtimer aus dem Nachlass und beruft sich auf 7.400 € Restaurierungskosten. Nils klagt allein auf Herausgabe; Kaspar hatte vorab schriftlich erklärt, er nehme „unter keinen Umständen“ Geld an, woraufhin Nils ihm die 7.400 € am 19. Mai 2026 wörtlich anbot.
Nils kann als einzelner Miterbe den Herausgabeanspruch geltend machen, muss aber Leistung an alle Miterben gemeinschaftlich verlangen.
Im Tenor genügt die Formulierung „an die Erbengemeinschaft herauszugeben“.
Wegen der Restaurierungskosten kann Kaspar ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, was zur Verurteilung Zug um Zug führt.
Annahmeverzug ist nicht eingetreten, weil Nils die 7.400 € nur wörtlich und nicht tatsächlich angeboten hat.
Die erst in der mündlichen Verhandlung erfolgte Erweiterung um den Feststellungsantrag zum Annahmeverzug ist ohne Zustimmung des Beklagten zulässig.
Ohne Feststellungsausspruch könnte der Gerichtsvollzieher die Herausgabe dennoch sofort vollstrecken, ohne die 7.400 € anzubieten.
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