Strafrecht II · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Gegen Doreen wird ein Strafbefehl wegen Körperverletzung erlassen und ihrer Wahlverteidigerin am Dienstag, dem 5. Mai 2026, wirksam zugestellt. Da niemand Einspruch einlegt, stirbt der Geschädigte am 20. Juli 2026 an den Folgen der Tat.
Die Zustellung des Strafbefehls an die Wahlverteidigerin ist unwirksam, weil Doreen persönlich hätte erreicht werden müssen.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist beginnt am Tag nach der Zustellung und endet am Dienstag, dem 19. Mai 2026, um 24 Uhr.
Mangels Einspruchs steht der Strafbefehl nach Ablauf der Frist einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Der Tod des Geschädigten führt automatisch dazu, dass das Verfahren ohne Weiteres im selben Aktenzeichen fortgeführt wird.
Die nachträgliche tödliche Folge begründet hier eine zulässige Wiederaufnahme zuungunsten der Verurteilten.
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