Strafrecht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die große Strafkammer hat A und B wegen gemeinschaftlichen Raubes zu je drei Jahren verurteilt. B hat unmittelbar nach der Verkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet. Allein A hat Revision eingelegt; sie greift durch, weil die Feststellungen keine Wegnahme tragen — in Betracht kommt nur eine Nötigung. Daneben rügt A ein Verwertungsverbot, das allein seine eigene Vernehmung betrifft.
Wer nicht angefochten hat, kann gleichwohl gewinnen; das steht in einem einzigen Satz des Gesetzes.
Vier Voraussetzungen sind zu prüfen, und die letzte scheidet die meisten Fälle aus.
Weil das Verwertungsverbot ebenfalls durchgreift, erstreckt sich auch diese Aufhebung auf B.
Dass B verzichtet hat, hindert die Erstreckung nicht, und beantragen muss sie niemand.
Wird die Rechtskraft durchbrochen, leben frühere Anordnungen wieder auf, und das Gesetz sagt welche.
Weil B nicht selbst angefochten hat, gilt für ihn im neuen Verfahren kein Verschlechterungsverbot.
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