Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
K hat B ein Ladenlokal in Hof vermietet; das Mietverhältnis endet nach dem Vertrag am 31. Oktober 2026, ohne Kündigung. Aus einem notariellen Übergabevertrag schuldet B dem K außerdem eine monatliche Leibrente von 620,00 EUR. Am 2. Juni 2026 schreibt B, er halte diesen Vertrag für unwirksam und werde nichts mehr zahlen. K klagt im Juni auf künftige Räumung und auf die Rente, auch wegen der künftigen Raten.
Die Klage auf Räumung ist schon im Juni zulässig, obwohl der Anspruch erst am 31. Oktober 2026 fällig wird.
Wäre das Ladenlokal eine Wohnung, trüge § 257 ZPO erst recht — der Wohnraummieter ist besonders geschützt.
Für die künftig fällig werdenden Rentenraten braucht K keine Besorgnis darzulegen, obwohl B die Zahlung ausdrücklich verweigert hat.
Der Zuständigkeitsstreitwert der Rentenklage folgt aus § 9 Abs. 1 ZPO und beträgt den dreifachen Jahresbezug.
Schuldete B statt der Rente eine einmalige Restzahlung, die erst im Dezember und nur Zug um Zug gegen eine Leistung des K zu zahlen ist, käme allein § 259 ZPO in Betracht.
Der Titel auf künftige Räumung darf erst nach dem 31. Oktober 2026 vollstreckt werden, und das prüft das Vollstreckungsorgan selbst.
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