Strafrecht IV · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
A wird am 5. November 2026 wegen Raubes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er konsumiert seit acht Jahren täglich Kokain, hat Wohnung und Arbeit verloren; alle Taten dienten der Beschaffung. Die Sachverständige ist in der Hauptverhandlung vernommen worden. Der Entwurf ordnet die Unterbringung an und mildert dafür die Strafe.
Dass die Strafe wegen der Unterbringung niedriger ausfällt, ist zu streichen.
Der Hang setzt eine Substanzkonsumstörung voraus, und die Tat muss überwiegend auf ihn zurückgehen.
Die Anordnung setzt eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus.
Weil das Gesetz „soll“ sagt, steht die Anordnung im pflichtgemäßen Ermessen der Kammer.
Dass die Sachverständige vernommen wurde, ist für die Anordnung nach § 64 StGB nicht zwingend; § 246a StPO nennt nur Krankenhaus und Sicherungsverwahrung.
Grundsätzlich wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
Vorweg zu vollziehen sind hier zwölf Monate der Gesamtfreiheitsstrafe.
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