Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei Internetäußerungen (§ 32 ZPO)

Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

B aus Weiden stellte am Montag, dem 20. Juli 2026, auf einer Bewertungsplattform im Internet die Behauptung ein, der Fliesenlegerbetrieb des K in Bayreuth verarbeite gestohlenes Material. Der Eintrag ist deutschsprachig und bundesweit abrufbar; in Bayreuth haben ihn mehrere Kunden gelesen. K klagt dort auf Unterlassung und 8.000,00 EUR Geldentschädigung, gestützt auf „§ 32 Abs. 1 ZPO“.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Klageschrift zitiert richtig, wenn sie den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auf § 32 Abs. 1 ZPO stützt.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Das Gericht in Bayreuth ist zuständig, weil der Eintrag dort bestimmungsgemäß zur Kenntnis gelangt ist.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Weil der Eintrag bundesweit abrufbar ist, besteht der Gerichtsstand des § 32 ZPO in jedem deutschen Gerichtsbezirk.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Für die Zuständigkeit genügt es, dass K eine im Bezirk begangene unerlaubte Handlung schlüssig behauptet.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Erweist sich die Behauptung des B als wahr, ist die Klage als unbegründet abzuweisen und nicht als unzulässig.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Obwohl die Geldentschädigung nur mit 8.000,00 EUR beziffert ist, entscheidet über die Klage das Landgericht.

Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Lehrstoff weiterlesen.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema