Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Ein Vertreter der U GmbH mit Sitz in Köln verkaufte B an dessen Wohnungstür in Kempten eine Wasseraufbereitungsanlage für 2.890,00 EUR. Die Vertragsbedingungen bestimmen: „Gerichtsstand ist Köln.“ B zahlt nicht; die U GmbH klagt beim Amtsgericht Köln. B ist selbständiger Physiotherapeut und hat die Anlage für seine Privatwohnung erworben.
§ 29c ZPO hat vier Absätze, und die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen gegen den Verbraucher steht in Absatz 1 Satz 2.
Weil die Parteien „Gerichtsstand Köln“ vereinbart haben, ist das Amtsgericht Köln zuständig.
Klagte B selbst gegen die U GmbH auf Rückzahlung, hätte er die Wahl zwischen dem Gericht in Kempten und dem in Köln.
Ob B für diesen Gerichtsstand Verbraucher ist, beantwortet § 29c Abs. 2 ZPO selbst und nicht § 13 BGB.
Klagt B in Köln und erhebt die U GmbH dort Widerklage auf den Kaufpreis, scheitert die Widerklage an § 33 Abs. 2 ZPO.
Verlegt B nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz in die Schweiz, kann die Zuständigkeit abweichend vereinbart werden.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Lehrstoff weiterlesen.
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