Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Examensklassiker · streitig · BGH, 12.07.17
E setzt eigenhändig „meinen Neffen S, Ahornallee 12“ zum Alleinerben ein; dort wohnt jedoch Neffe T, der ihn jahrelang betreut hat. T stirbt 2024 und hinterlässt zwei Kinder. E ändert nichts, sagt aber Nachbarn, die Kinder des T sollten nachrücken.
Der scheinbar eindeutige Wortlaut „meinen Neffen S“ setzt der Auslegung eine Grenze (§ 133 BGB).
Bei einer bloßen Falschbezeichnung ist der gewollte Inhalt bereits formgerecht erklärt (§ 2247 I BGB).
Die Auslegungsregel des § 2069 BGB lässt sich auf den weggefallenen Neffen T unmittelbar anwenden.
Der hypothetische Wille des E muss in der Urkunde selbst wenigstens angedeutet sein (§ 2247 I BGB).
Die Äußerung gegenüber den Nachbarn kann für sich keine Erbeinsetzung tragen (§ 125 S. 1 BGB).
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