Schuldrecht BT · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Architektin A bestellt für ihr Büro bei Fliesenhändler F eine Sonderanfertigung handgefertigter Wandfliesen für 9.400 € und bittet um Anlieferung. F fährt die Ware nicht per Spedition, sondern lässt sie von seinem angestellten Fahrer im Firmenwagen bringen. Auf halber Strecke schleudert der Wagen bei Starkregen von der Fahrbahn; die Fliesen zerbrechen, den Fahrer trifft kein Verschulden. F verlangt gleichwohl die 9.400 €.
Fs Leistungspflicht ist nach § 275 I BGB erloschen; zu entscheiden bleibt allein die Preisgefahr.
Nach § 446 S. 1 BGB geht die Gefahr mit der Übergabe über; auf das Eigentum kommt es nicht an.
§ 447 I BGB setzt voraus, dass zwischen den Parteien eine Schickschuld vereinbart ist.
Der angestellte Fahrer ist eine „sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person“ im Sinne des § 447 I BGB.
Beim Verbrauchsgüterkauf geht die Gefahr nur über, wenn der Käufer den Transporteur selbst beauftragt hat (§ 475 II BGB).
F behält seinen Anspruch auf die 9.400 €, weil er die Fliesen aus der Hand gegeben hat.
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