Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Vor dem Landgericht Weiden hat B den Verkehrsunfall unstreitig verschuldet. Streitig ist zweierlei: ob K Eigentümerin des beschädigten Transporters ist — sie hatte ihn bei dem Unfall in Besitz, einen Kaufvertrag legt sie nicht vor —, und die Höhe. K verlangt 9.400,00 EUR; der Sachverständige nennt eine Spanne von 7.800,00 bis 9.100,00 EUR. Das Gericht schätzt 8.400,00 EUR.
Für die Höhe des Schadens gilt derselbe Maßstab wie für den Grund: die volle Überzeugung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
§ 287 Abs. 1 ZPO hat drei Sätze: Satz 2 stellt die Beweisaufnahme in das Ermessen des Gerichts, Satz 3 erlaubt die Vernehmung des Beweisführers.
Der Schätzungssatz lautet: „Den Schaden schätzt das Gericht nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf 8.400,00 EUR.“ — und danach folgen die Umstände, auf die er gestützt ist.
Weil K bei dem Unfall im Besitz des Transporters war, streitet für ihr Eigentum eine gesetzliche Vermutung; B kann dagegen nur den Beweis des Gegenteils führen.
Steht die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, ist über das Eigentum der K in den Gründen nichts weiter zu schreiben.
Die Schätzung wirkt bis in die Kostenentscheidung: § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eröffnet die Möglichkeit, dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.
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