Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
K verlangt vor dem Landgericht Ingolstadt von B1, dem Bauunternehmer, und B2, dem Architekten, als Gesamtschuldnern 24.000,00 EUR wegen eines Feuchtigkeitsschadens, von B2 außerdem 6.500,00 EUR überzahltes Honorar; hilfsweise, falls der Schadensersatzantrag scheitert, die Feststellung der Ersatzpflicht. Das Gericht verurteilt beide als Gesamtschuldner und weist die Honorarklage ab.
Die äußere Gliederungsebene ist bei mehreren Beklagten stets die Person: zuerst alles gegen B1, dann alles gegen B2.
Im gemeinsamen Abschnitt wird je Beklagtem nur behandelt, was ihn allein betrifft — und die Gesamtschuld bekommt einen eigenen Absatz am Ende.
Über den Hilfsantrag ist in den Gründen nichts zu schreiben, weil er nicht zur Entscheidung angefallen ist.
Bei zwei Beklagten kommen die Nebenentscheidungen zweimal — je Beklagtem ein Kosten- und ein Vollstreckbarkeitssatz.
Der gestufte Einleitungssatz lautet: „Die zulässige Klage ist gegen den Beklagten zu 1 in vollem Umfang und gegen den Beklagten zu 2 nur hinsichtlich des Schadensersatzantrags begründet.“
Die Nebenforderungen kommen einmal am Ende; je Beklagtem getrennt nur, wenn Beginn, Höhe oder Grund verschieden sind.
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