Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Rosa Wollweber ist verstorben. Ihre Tochter Cordula findet nur eine Fotokopie des Testaments, in dem sie als Alleinerbin eingesetzt ist, das Original bleibt verschwunden. Ihr Bruder Ansgar bezweifelt, dass das Original je existierte oder vermutet, es sei vernichtet worden.
Da Cordula das Original des Testaments nicht vorlegen kann, ist ihr Erbscheinsantrag zwingend als unbegründet abzuweisen.
Die bloße Tatsache, dass das Original unauffindbar ist, führt zwingend zur gesetzlichen Vermutung, dass Rosa das Testament gemäß § 2255 BGB vernichtet hat.
Cordula muss beweisen, dass das Original des Testaments formgültig, also eigenhändig geschrieben und unterschrieben, errichtet wurde.
Im Erbscheinsverfahren muss das Gericht gemäß § 26 FamFG von Amts wegen ermitteln, ob das Testament existiert hat, bevor es Cordula die Beweislast auferlegt.
Die Zeugenaussagen der Nachbarinnen sind als Beweismittel für die Existenz und den Inhalt des Testaments grundsätzlich zulässig.
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