Arbeitsrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
Die Marketingagentur „Blend“ vereinbart mit ihrem befristet angestellten Mitarbeiter Cissé vor Ablauf des Jahres eine Vertragsverlängerung, hebt dabei aber das Gehalt an und ändert die Tätigkeit.
Eine zulässige sachgrundlose Verlängerung nach § 14 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 TzBfG setzt voraus, dass ausschließlich die Vertragslaufzeit geändert wird.
Eine vertragliche Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit einer Gehaltserhöhung von 15 % und einer Tätigkeitsänderung stellt rechtlich den Neuabschluss eines Arbeitsvertrags dar.
Die erneute sachgrundlose Befristung eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber ist auch dann unzulässig, wenn vor Ablauf des Jahres ein Vertrag mit geändertem Gehalt und anderer Tätigkeit vereinbart wird.
Ein Arbeitsverhältnis gilt mangels sachlichen Grundes für die Befristung gemäß § 16 S. 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen, wenn vor Ablauf der Befristung eine Vertragsverlängerung mit Gehaltserhöhung und Tätigkeitsänderung vereinbart wurde.
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