Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
Hedwig und ihr Ehemann Bruno schließen einen notariellen Erbvertrag. Darin setzt Bruno Hedwig zur Alleinerbin ein, während Hedwig ihr Patenkind Lasse als Alleinerben einsetzt und Bruno ein Wohnungsrecht gewährt. Bruno ist mit Lasse nicht verwandt und hat ihn nie kennengelernt; bei der Beurkundung erklärt er, wem Hedwig ihr Vermögen zuwende, sei seine Sache, ihm gehe es allein um das Wohnungsrecht. Am Ende steht die Klausel: „Sämtliche vorstehenden Verfügungen werden vertragsmäßig getroffen.“ Neun Jahre nach Brunos Tod errichtet Hedwig ein Testament zugunsten ihrer Pflegerin.
Die Einsetzung des Patenkindes Lasse ist durch die Pauschalklausel im Erbvertrag automatisch als vertragsmäßige Verfügung bindend geworden.
Bei der Auslegung der Vertragsmäßigkeit kommt es entscheidend darauf an, ob der andere Vertragsteil, also Bruno, ein schutzwürdiges Interesse an der Bindung der Verfügung zugunsten des Patenkindes hatte.
Da die Einsetzung des Patenkindes eine vertragsmäßige Verfügung darstellt, ist das spätere Testament zugunsten der Pflegerin gemäß § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.
Die im Erbvertrag enthaltene Pauschalklausel ist als Auslegungsargument nur eingeschränkt tauglich, da sie auch Verfügungen erfasst, die nach § 2278 Abs. 2 BGB gar nicht bindungsfähig sind.
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