Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
Gerlinde und Bertram setzen sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre drei Kinder aus früheren und gemeinsamer Ehe als Schlusserben ein. Nach Gerlindes Tod möchte Bertram neu testieren, was die Frage nach der Bindung und der Rolle der nachgerückten Enkelin aufwirft.
Für die Einsetzung von Gerlindes leiblichem Sohn als Schlusserbe greift die gesetzliche Vermutung der Wechselbezüglichkeit nach § 2270 Abs. 2 BGB, da er mit Gerlinde verwandt ist.
Die gesetzliche Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB erstreckt sich ohne Weiteres auch auf die über § 2069 BGB nachgerückte Enkelin, deren Mutter vorverstorben ist.
Der spätere Widerruf von Bertrams testamentarischen Verfügungen im Jahr 2026 ist für alle Teile unwirksam, wenn auch nur eine einzige Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich war.
Ein späterer, erheblicher zeitlicher Abstand zwischen dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten und dem des Überlebenden beseitigt die einmal im Errichtungszeitpunkt begründete Wechselbezüglichkeit.
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