Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
Sieglinde Roßkopf hat 2015 ihre Pflegetochter als Alleinerbin eingesetzt. Jahre später verfasst sie ein notarielles Widerrufstestament, das jedoch erst nach der Erteilung eines Erbscheins an die Pflegetochter in der Wohnung gefunden wird. Nun muss geklärt werden, wie der Neffe Bruno rechtlich korrekt vorgehen muss.
Bruno ist gesetzlich dazu verpflichtet, das gefundene Widerrufstestament unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern.
Da das Widerrufstestament nicht in besonderer amtlicher Verwahrung war, ist es rechtlich unwirksam und hat keine Auswirkungen auf die Erbfolge.
Da der Erbschein bereits erteilt wurde, ist das ursprüngliche Testament von 2015 unanfechtbar und das Widerrufstestament kann die Erbfolge nicht mehr ändern.
Bruno muss nun die Einziehung des bereits erteilten Erbscheins gemäß § 2361 Abs. 1 BGB beim Nachlassgericht beantragen.
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