Handels- und Gesellschaftsrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Prokurist der W e.K. ist G. Er verkauft der B-GmbH 80 Tonnen Papier zu einem Preis, der ohne erkennbaren Grund dreißig Prozent unter dem Listenpreis liegt, und schreibt in die Auftragsbestätigung: „Bitte vorerst nicht an Herrn W weiterleiten.“ Bs Einkäufer S nimmt das hin. W verweigert die Lieferung.
Der Vertrag ist schon nach § 138 I BGB nichtig, weil G und S zum Nachteil Ws zusammengewirkt haben.
Der Einwand des Missbrauchs setzt voraus, dass G im Zeitpunkt des Verkaufs überhaupt Vertretungsmacht hatte.
Der Missbrauch der Vertretungsmacht musste sich S nach den Umständen des Geschäfts aufdrängen (§ 242 BGB).
Die Rechtsfolge ist auch im Evidenzfall die Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 I BGB, wie bei der Kollusion.
W muss sich an dem Vertrag nicht festhalten lassen. Die B-GmbH erhält kein Papier.
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