Arbeitsrecht · Individual- & Prozessrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Marketing-Managerin Reuter klagt nach ihrem Ausscheiden auf eine bessere Zeugnisnote („gut“). Der Arbeitgeber korrigiert das Zeugnis daraufhin, streicht aber als Reaktion die zuvor enthaltene Dankes- und Wunschformel.
Reuter hat einen generellen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihr Zeugnis mit der Note „sehr gut“ oder „gut“ ausgestellt wird.
Die Marketing-Managerin Reuter trägt bei ihrem Begehren nach einer besseren Zeugnisnote als einem durchschnittlichen „befriedigend“ grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für ihre überdurchschnittlichen Leistungen.
Zu den gesetzlichen Pflichtbestandteilen eines qualifizierten Zeugnisses nach § 109 GewO gehört zwingend auch eine wohlwollende Dankes- und Wunschformel am Ende.
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer freiwillig eine Schlussformel erteilt, darf er diese nachträglich nicht einfach als Reaktion auf eine gerichtliche Notenklage wieder streichen.
Prozessual ist bei einem fehlerhaften Zeugnis stets auf „Berichtigung“ des bestehenden Dokuments zu klagen.
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