Beweislast bei Zeugnisnote und Schlussformel (§ 109 GewO)

Arbeitsrecht · Individual- & Prozessrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Marketing-Managerin Reuter klagt nach ihrem Ausscheiden auf eine bessere Zeugnisnote („gut“). Der Arbeitgeber korrigiert das Zeugnis daraufhin, streicht aber als Reaktion die zuvor enthaltene Dankes- und Wunschformel.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    Reuter hat einen generellen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihr Zeugnis mit der Note „sehr gut“ oder „gut“ ausgestellt wird.

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die Marketing-Managerin Reuter trägt bei ihrem Begehren nach einer besseren Zeugnisnote als einem durchschnittlichen „befriedigend“ grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für ihre überdurchschnittlichen Leistungen.

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    Zu den gesetzlichen Pflichtbestandteilen eines qualifizierten Zeugnisses nach § 109 GewO gehört zwingend auch eine wohlwollende Dankes- und Wunschformel am Ende.

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer freiwillig eine Schlussformel erteilt, darf er diese nachträglich nicht einfach als Reaktion auf eine gerichtliche Notenklage wieder streichen.

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Prozessual ist bei einem fehlerhaften Zeugnis stets auf „Berichtigung“ des bestehenden Dokuments zu klagen.

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