Zivilrecht VII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Coburg. Aus dem Arrestbeschluss vom Dienstag, 2. Februar 2027 — der Antragstellerin zugestellt am Donnerstag, 4. Februar 2027 — pfändet die Gerichtsvollzieherin am Montag, 22. Februar 2027 eine Drehbank und 3.100,00 EUR Bargeld. Dieselbe Drehbank hatte sie für eine andere Gläubigerin schon am 15. Januar 2027 gepfändet. Dem Schuldner wird der Arrestbeschluss am Montag, 1. März 2027 zugestellt.
Weil das Arrestpfandrecht der Sicherung dient, geht es dem älteren Pfändungspfandrecht der anderen Gläubigerin vor.
Die Vollziehung ist wirksam: Die Zustellung am 1. März 2027 wahrt beide Grenzen des § 929 ZPO.
Die 3.100,00 EUR Bargeld darf die Gerichtsvollzieherin nicht an die Antragstellerin abliefern.
Droht die Drehbank erheblich an Wert zu verlieren, darf die Gerichtsvollzieherin sie versteigern und den Erlös hinterlegen.
Hält der Schuldner die Pfändung für wirkungslos, greift er sie mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO an.
Über diese Erinnerung entscheidet beim Vollstreckungsgericht der Richter und nicht der Rechtspfleger, obwohl diesem das Vollstreckungsverfahren übertragen ist.
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