Zivilrecht VII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Molkerei Rottach e. G. fordert von der Allgäuer Käserei Tannheim GmbH 7.800,00 EUR aus Lieferungen; die Hauptsacheklage ist seit Donnerstag, 14. Januar 2027 beim Amtsgericht Kempten (Allgäu) anhängig. Erreichbar ist nur ein Guthaben der GmbH bei einer Bank in Memmingen. Am Donnerstag, 4. Februar 2027 will die Genossenschaft den Arrest.
Neben dem Gericht der Hauptsache ist das Amtsgericht Memmingen zuständig, und zwar auch dann, wenn die Sache nicht dringend ist.
Weil § 919 ZPO eine Wahl eröffnet, kann die Genossenschaft den Arrest auch am allgemeinen Gerichtsstand der GmbH beantragen.
Gericht der Hauptsache ist bei einer Forderung von 7.800,00 EUR das Amtsgericht; auf den Wert des Arrestverfahrens kommt es dafür nicht an.
Wäre die Hauptsacheklage schon am 3. November 2025 anhängig geworden, bliebe es beim Amtsgericht als Gericht der Hauptsache.
Ist die Hauptsache bei Eingang des Gesuchs in der Berufungsinstanz anhängig, ordnet das Berufungsgericht den Arrest an.
In dringenden Fällen darf der Vorsitzende über das Gesuch allein entscheiden, aber nur, wenn seine Erledigung keine mündliche Verhandlung erfordert.
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