Steuerrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Das Finanzamt erlässt am 08.07.2024 gegen Clara einen Einkommensteuerbescheid 2023 mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung; Clara legt keinen Einspruch ein. Am 08.08.2025 ergeht wegen eines Grundlagenbescheids ein Änderungsbescheid, der die Beteiligungseinkünfte um 40.000 € erhöht. Clara legt am 06.09.2025 fristgemäß Einspruch ein und rügt zusätzlich, das Finanzamt habe schon im Ausgangsbescheid 13.000 € Fortbildungskosten fälschlich als Sonderausgaben statt als Werbungskosten behandelt.
Claras Einspruch gegen den Änderungsbescheid vom 08.08.2025 ist zulässig.
Der Ausgangsbescheid vom 08.07.2024 war im Zeitpunkt des Änderungsbescheids bereits unanfechtbar.
Weil § 367 Abs. 2 Satz 1 AO eine Gesamtaufrollung anordnet, kann das Finanzamt den gesamten Steuerfall ohne Einschränkung neu prüfen.
Der Änderungsrahmen umfasst die Erhöhung der Beteiligungseinkünfte um 40.000 €, die auf dem Grundlagenbescheid beruht.
Clara kann die Behandlung der 13.000 € Fortbildungskosten eigenständig zur Überprüfung stellen und ihre volle Berücksichtigung als Werbungskosten durchsetzen.
Der Fortbildungsfehler kann sich immerhin im Rahmen der Mitberichtigung nach § 177 AO auswirken.
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