Der Aufbau
- Kein Stufenverhältnis – die beiden Begriffe fragen nach Verschiedenem. Wer nicht Verrichtungsgehilfe ist, kann Erfüllungsgehilfe sein, und umgekehrt
- § 831 BGB fragt nach der Weisungsmacht – der selbständige Unternehmer scheidet aus, weil dem Geschäftsherrn die Weisungsmacht über das Wie fehlt
- § 278 S. 1 BGB fragt nach dem Pflichtenkreis – Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Weisungsgebundenheit ist nicht erforderlich; der selbständige Unternehmer ist deshalb der typische Erfüllungs- und gerade kein Verrichtungsgehilfe
- § 278 S. 1 BGB setzt ein Schuldverhältnis voraus, das im Zeitpunkt der Schädigung schon besteht – der Wortlaut spricht vom „Schuldner“ ⤷ Weiche: Bestand zwischen den Beteiligten schon vor der Schädigung ein Schuldverhältnis? – ja: § 280 I 1 BGB iVm §§ 241 II, 278 S. 1 BGB; das Verschulden des Gehilfen wird zugerechnet, einen Entlastungsbeweis gibt es nicht / nein: es bleibt § 831 I 1 BGB mit dem Entlastungsbeweis des Satzes 2. Durchwirkung: Der Ast entscheidet den Fall, sobald die Entlastung gelingt – der Vertragspartner bekommt seinen Ersatz, der außenstehende Dritte nicht.
- Dieselbe Person kann beides sein – der weisungsgebundene Angestellte, der einen Vertragspartner des Geschäftsherrn schädigt, ist Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfe. Beide Ansprüche werden nebeneinander und getrennt geprüft
6 Hauptpunkte