Der Aufbau
- Aufsichtspflicht ⤷ Weiche: Woraus folgt sie? – kraft Gesetzes, § 832 I 1 BGB – bei Kindern aus §§ 1626, 1631 BGB / durch Vertrag übernommen, § 832 II BGB – übernommen sein muss „die Führung der Aufsicht“, nicht Betreuung oder Pflege. Durchwirkung: Im zweiten Ast entfällt der ganze Anspruch, wenn der Vertrag nur Unterkunft, Verpflegung und Pflege regelt; die Aufsicht muss ihm zu entnehmen sein.
- Aufsichtsbedürftigkeit – eine Person, die „wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf“
- Schaden und Kausalität
- Entlastungsbeweis, § 832 I 2 BGB – die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Aufsichtspflichtige „seiner Aufsichtspflicht genügt“ oder wenn der Schaden „auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde“. Vermutet werden zwei Dinge: die Pflichtverletzung und ihre Ursächlichkeit
- das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen, nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens, nach den örtlichen Verhältnissen und danach, was verständigen Aufsichtspflichtigen in ihren Verhältnissen zuzumuten ist
- eine lückenlose Überwachung wird nicht verlangt; die Aufsicht darf die Entwicklung nicht unterbinden
- Rechtsfolge – §§ 249 ff. BGB. Haftet der Aufsichtsbedürftige selbst, besteht im Außenverhältnis Gesamtschuld (§ 840 I BGB); im Innenverhältnis ist nach § 840 II BGB der Aufsichtsbedürftige allein verpflichtet
- Eigene Haftung des Aufsichtsbedürftigen – § 823 I BGB. Ist er nach §§ 827, 828 BGB nicht verantwortlich, kommt § 829 BGB in Betracht, aber nur, „sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann“ → S-0.05
7 Hauptpunkte · 2 Unterpunkte