Der Anspruch aus § 831 I 1 BGB

Prüfungsschema · Lehrstoff · Zweites Staatsexamen · 7 Hauptpunkte · 5 Unterpunkte

Der Aufbau

  • Verrichtungsgehilfe – wem von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall steht und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden ist (st. Rspr. des BGH); kennzeichnend ist, dass der Geschäftsherr die Tätigkeit jederzeit beschränken, entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann
    • ein Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich; auch der einmalig eingesetzte Gefälligkeitshelfer, der Familienangehörige und der Leiharbeitnehmer können Verrichtungsgehilfen sein ⤷ Weiche: Ist der Handelnde weisungsgebunden? – ja: § 831 I 1 BGB / nein, selbständiger Unternehmer, dem sich nur das Ergebnis vorgeben lässt und nicht die Ausführung: § 831 BGB scheidet aus; es bleiben die eigene Auswahl- und Überwachungspflicht aus § 823 I BGB und, bei bestehender Sonderverbindung, § 278 S. 1 BGB → S-4.02. Durchwirkung: Im zweiten Ast wird der Entlastungsbeweis nicht mehr erreicht; über den Fall entscheidet dann der vertragliche Anspruch, der keinen kennt.
  • In Ausführung der Verrichtung – innerer sachlicher Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe; ein bloß äußerer nach Zeit und Ort genügt nicht ⤷ Weiche: In Ausführung oder bei Gelegenheit? – in Ausführung: auch die weisungswidrige Ausführung, denn wer eine Weisung verletzt, führt die Verrichtung fehlerhaft aus und verlässt sie nicht / bei Gelegenheit: der Gehilfe verfolgt eigene Zwecke – die Privatfahrt nach Feierabend, der Diebstahl beim Kunden, die Tätlichkeit aus persönlichem Streit. Durchwirkung: Im zweiten Ast haftet der Geschäftsherr von vornherein nicht, und der Entlastungsbeweis wird gar nicht geprüft. Andernfalls könnte er sich durch immer engere Verbote freizeichnen – je mehr er untersagte, desto weniger haftete er.
  • Widerrechtliche Schadenszufügung – der Gehilfe muss den Schaden „widerrechtlich“ zugefügt haben, also objektiv tatbestandsmäßig und rechtswidrig. Ein Verschulden des Gehilfen ist nicht erforderlich; seine Schuldunfähigkeit nach §§ 827, 828 BGB betrifft nur den Anspruch gegen ihn selbst
  • Schaden und haftungsausfüllende Kausalität, §§ 249 ff. BGB
  • Entlastungsbeweis, § 831 I 2 BGB – Einwendung, kein Tatbestandsmerkmal; bleibt offen, was der Geschäftsherr getan hat, geht das zu seinen Lasten
    • Auswahl der bestellten Person – Eignung, Ausbildung, Erlaubnisse, Auskünfte
    • Beschaffung von Vorrichtungen und Gerätschaften, „sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen … hat“
    • Leitung der Ausführung, sofern er sie „zu leiten hat“ – eine Weisung, deren Befolgung nie kontrolliert wird, ist keine Leitung
    • Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens – die Ersatzpflicht entfällt auch, „wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde“ ⤷ Weiche: Wer ist im arbeitsteiligen Betrieb „die bestellte Person“? – der Schädiger selbst: der Geschäftsherr muss dessen Auswahl und Überwachung nachweisen / die Zwischenperson, der er die Auswahl übertragen hat: es genügt deren sorgfältige Auswahl und Überwachung, für jede Stufe vollständig dargelegt. Durchwirkung: Der zweite Ast folgt dem Wortlaut („bei der Auswahl der bestellten Person“) und § 831 II BGB, der die vertragliche Weitergabe voraussetzt; der Schutz des Geschädigten wird dann nicht über § 831 BGB, sondern über § 823 I BGB iVm § 31 BGB verwirklicht → S-4.04.
  • § 831 II BGB – dieselbe Verantwortlichkeit trifft denjenigen, „welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt“
  • Rechtsfolge – eigene Haftung des Geschäftsherrn für vermutetes Auswahl-, Beschaffungs- und Leitungsverschulden. Neben ihm haftet der Gehilfe aus § 823 I BGB; im Außenverhältnis Gesamtschuld (§ 840 I BGB), im Innenverhältnis trägt nach § 840 II BGB der Gehilfe allein

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4 Normen im Überblick

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