Der Aufbau
- Bestehender, nicht erfüllter Urlaubsanspruch → S-10.01; nicht verfallen → S-10.02
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses, § 7 IV BUrlG – „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten“ ⤷ Weiche: Besteht das Arbeitsverhältnis noch? – ja: die Abgeltung scheidet aus, und § 13 I 3 BUrlG sperrt jede Abrede zuungunsten des Arbeitnehmers / nein: der Anspruch entsteht mit der Beendigung. Durchwirkung: Im ersten Ast bleibt allein der Anspruch auf Freistellung, weil das Gesetz keine Wahl zwischen Urlaub und Geld kennt.
- Rechtsnatur: reiner Geldanspruch – der Abgeltungsanspruch ist kein Surrogat des Urlaubsanspruchs; die Surrogatstheorie ist vollständig aufgegeben (BAG, Urt. v. 19.6.2012 – 9 AZR 652/10; Zwischenschritt BAG, Urt. v. 9.8.2011 – 9 AZR 365/10) ⤷ Weiche: Welches Fristenregime trifft den entstandenen Anspruch? – das des Bundesurlaubsgesetzes: so nur nach der aufgegebenen Surrogatstheorie / das allgemeine: regelmäßige Verjährung nach §§ 195, 199 I BGB sowie tarifliche und vertragliche Ausschlussfristen. Durchwirkung: Mit dem zweiten Ast entfällt jede Prüfung des § 7 III BUrlG am Abgeltungsanspruch selbst, und der Verfall wirkt nur noch auf den Urlaub, aus dem er hervorgegangen ist.
- Arbeitsfähigkeit ist nicht vorausgesetzt – § 7 IV BUrlG verlangt allein die Beendigung; dass der Urlaub wegen dauernder Erkrankung nie hätte genommen werden können, steht dem Anspruch nicht entgegen
- Höhe – abzugelten ist der nicht erfüllte Urlaub; die Bemessung folgt § 11 I 1 BUrlG
- Ausschlussfristen – eine vertragliche Verfallklausel unterliegt §§ 305 ff. BGB und der Sperre des § 3 S. 1 MiLoG, soweit sie den gesetzlichen Mindestlohn erfasst; § 3 MiLoG ist absatzlos mit drei Sätzen → S-2.01
- Grenzen der Abdingbarkeit, § 13 I 1 BUrlG – tarifliche Abweichung ist außer von §§ 1, 2 und § 3 I BUrlG zulässig; im Übrigen gilt § 13 I 3 BUrlG
- Abgrenzung – vor der Beendigung besteht kein Abgeltungsanspruch, und ein zuvor verfallener Urlaub kann nicht abgegolten werden