Der Aufbau
- Anspruchsgrundlage, § 1 BUrlG – absatzlos und einsätzig: „Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub“; der Anspruch entsteht mit dem Kalenderjahr und setzt keine Arbeitsleistung voraus
- Persönlicher Anwendungsbereich, § 2 S. 1 BUrlG – Arbeiter, Angestellte und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; arbeitnehmerähnliche Personen und Heimarbeit § 2 S. 2 BUrlG; § 2 BUrlG ist absatzlos mit zwei Sätzen
- Umfang, § 3 I BUrlG – mindestens 24 Werktage; Werktage sind nach § 3 II BUrlG alle Kalendertage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, das Gesetz rechnet also mit der Sechstagewoche ⤷ Weiche: Ist die Wartezeit des § 4 BUrlG von sechs Monaten erfüllt? – ja: voller Jahresurlaub / nein: Teilurlaub von einem Zwölftel je vollem Monat, § 5 I Buchst. a BUrlG. Durchwirkung: Im zweiten Ast wird nach § 5 II BUrlG ab einem halben Tag aufgerundet, und § 7 III 4 BUrlG überträgt diesen Teilurlaub auf Verlangen ins nächste Kalenderjahr.
- Weitere Teilurlaubsfälle, § 5 I BUrlG – Ausscheiden vor erfüllter Wartezeit (Buchst. b), Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte (Buchst. c)
- Erfüllung durch Freistellung, § 7 I 1 BUrlG – der Urlaub wird gewährt; die Urlaubswünsche sind zu berücksichtigen, soweit nicht dringende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Wünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen; Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation § 7 I 2 BUrlG
- Zusammenhängende Gewährung, § 7 II 1 BUrlG; bei mehr als zwölf Werktagen muss ein Teil mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen, § 7 II 2 BUrlG ⤷ Weiche: Erkrankt der Arbeitnehmer während des gewährten Urlaubs? – ja: die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage werden nach § 9 BUrlG nicht angerechnet / nein: die Freistellung erfüllt den Anspruch. Durchwirkung: Im ersten Ast kehren die Tage in den Anspruch zurück und sind nach § 7 I 1 BUrlG neu festzulegen, weil § 9 BUrlG den laufenden Urlaub nicht verlängert.
- Erwerbstätigkeit im Urlaub, § 8 BUrlG – absatzlos und einsätzig; die Vorschrift richtet ein Verbot an den Arbeitnehmer und ordnet keine Rechtsfolge an
- eine Rückforderung des Urlaubsentgelts trägt weder § 812 I 2 Alt. 1 BGB noch § 280 I BGB
- § 5 III BUrlG schließt die Rückforderung dort, wo das Gesetz zu viel gewährten Urlaub bedenkt, ausdrücklich aus; was an einer Stelle geregelt und an der anderen ausgelassen ist, wird nicht hineingelesen
- Urlaubsentgelt, § 11 I 1 BUrlG – durchschnittlicher Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsbeginn ohne den zusätzlich für Überstunden gezahlten Verdienst; Auszahlung vor Antritt des Urlaubs, § 11 II BUrlG
- Übertragung und Verfall, § 7 III BUrlG – Gewährung und Nahme im laufenden Kalenderjahr (Satz 1), Übertragung nur bei dringenden betrieblichen oder in der Person liegenden Gründen (Satz 2), Nahme in den ersten drei Monaten des Folgejahres (Satz 3) ⤷ Weiche: Hat der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheit erfüllt? – ja: der Verfall richtet sich nach den Grenzen des § 7 III 1 bis 3 BUrlG / nein: der Anspruch besteht fort → S-10.02. Durchwirkung: Im zweiten Ast wird nicht übertragen, sondern der Anspruch bleibt ohne die Voraussetzungen des § 7 III 2 BUrlG bestehen.
- Unabdingbarkeit, § 13 BUrlG – drei Absätze, „§ 13 I BUrlG“ ist richtig; tarifliche Abweichung ist nach § 13 I 1 BUrlG außer von §§ 1, 2 und § 3 I BUrlG zulässig, im Übrigen sperrt § 13 I 3 BUrlG die Abweichung zuungunsten des Arbeitnehmers
- Mitbestimmung – allgemeine Urlaubsgrundsätze, Urlaubsplan und die zeitliche Lage im Streitfall unterliegen § 87 I Nr. 5 BetrVG → S-12.03