Anrechnung und Aufrechnung (§ 615 S. 2 BGB · § 11 S. 1 KSchG · § 394 S. 1 BGB)

Prüfungsschema · Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Erstes Staatsexamen

Der Aufbau

  • Die richtige Anrechnungsnorm wählen ⤷ Weiche: Worauf beruht der Annahmeverzug? – auf einer Kündigung, deren Unwirksamkeit das Gericht feststellt: § 11 S. 1 KSchG geht vor / auf einem anderen Grund: § 615 S. 2 BGB. Durchwirkung: Nur § 11 S. 1 Nr. 3 KSchG rechnet öffentlich-rechtliche Leistungen an und ordnet in § 11 S. 2 KSchG die Erstattung an die leistende Stelle an; § 615 S. 2 BGB kennt dafür die ersparten Aufwendungen, die § 11 S. 1 KSchG nicht nennt.
  • Anrechnungstatbestände nach einer Kündigung – anderweitiger Verdienst § 11 S. 1 Nr. 1 KSchG; böswillig unterlassener Verdienst § 11 S. 1 Nr. 2 KSchG; öffentlich-rechtliche Leistungen § 11 S. 1 Nr. 3 KSchG; Erstattung § 11 S. 2 KSchG
  • Böswilligkeit – Unterlassen einer zumutbaren Arbeit in Kenntnis der objektiven Umstände; unzumutbar sind insbesondere deutlich geringere Vergütung und erheblich längerer Weg ⤷ Weiche: War die angebotene Tätigkeit zumutbar? – ja: der erzielbare Verdienst wird angerechnet / nein: die Ablehnung ist nicht böswillig, und es bleibt beim vollen Anspruch. Durchwirkung: Die Zumutbarkeit ist Einzelfallfrage und wird nicht durch die Person des Anbietenden vorentschieden; auch die Prozessbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber wird hier und nicht bei § 297 BGB geprüft → S-3.02.
  • Berechnungsweise – Gesamtberechnung über den gesamten Annahmeverzugszeitraum, nicht Monat für Monat
  • Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers – Verweigerung der Fortsetzung binnen einer Woche nach Rechtskraft, § 12 S. 1 KSchG; Verdienstausfall nur bis zum Eintritt in das neue Arbeitsverhältnis, § 12 S. 4 KSchG; § 11 KSchG gilt entsprechend, § 12 S. 5 KSchG
  • Aufrechnung des Arbeitgebers – Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit und Erfüllbarkeit, § 387 BGB; Erklärung und Wirkung § 388 S. 1 BGB, § 389 BGB
  • Pfändungsschranke – „Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt“, § 394 S. 1 BGB; die Grenze ergibt sich aus § 850c ZPO, dessen Beträge nach § 850c IV ZPO jährlich zum 1. Juli fortgeschrieben werden ⤷ Weiche: Ist der Lohnteil pfändbar? – ja: die Aufrechnung wirkt, die Forderung erlischt nach § 389 BGB / nein: § 394 S. 1 BGB sperrt sie, auch gegenüber einer unstreitigen Gegenforderung. Durchwirkung: Die Sperre gilt unabhängig vom Grund der Gegenforderung; wer sie übergeht, bringt eine Haftungsforderung zum Erlöschen, die der Arbeitgeber nur im Wege der Klage durchsetzen kann → S-4.01.
  • Rückforderung überzahlter Vergütung – § 812 I 1 Alt. 1 BGB, Wertersatz § 818 II BGB; verschärfte Haftung ab Rechtshängigkeit § 818 IV BGB iVm § 819 I BGB

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

Weitere Schemata in Feld 3

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