Der Aufbau
- Einzutragende Tatsache – auch hier die eintragungspflichtige, nicht die bloß eintragungsfähige
- Sie ist bekannt gemacht – seit dem 1. August 2022 tritt die Bekanntmachung als zusätzliche Voraussetzung neben die Eintragung; angeknüpft wird an die eingetragene Tatsache
- Sie ist unrichtig eingetragen – die Eintragung weicht von der wahren Rechtslage ab
- Derjenige, „in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war“ – gegen ihn wirkt der Schutz ⤷ Weiche: Setzt § 15 III HGB voraus, dass der Eingetragene die unrichtige Eintragung veranlasst hat oder sie ihm sonst zuzurechnen ist? – ja: ungeschriebenes Zurechnungserfordernis, sonst haftet der Betroffene für ein Versehen des Registergerichts / nein: der Wortlaut nennt allein die Angelegenheit, nicht die Veranlassung. Durchwirkung: Der Ast entscheidet den Fall der rein amtlichen Falscheintragung; wer das Erfordernis bejaht, prüft eine Voraussetzung, die im Tatbestand nicht steht, und muss das begründen. Ein Mehrheitsprädikat steht nicht zur Verfügung → S-0.04.
- Ein Dritter beruft sich auf die eingetragene Tatsache – die Vorschrift gibt ein Recht, sie zwingt nicht
- Keine Kenntnis der Unrichtigkeit – „es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte“; der 2022 neu gefasste Absatz schreibt „dass“, die Absätze 1 und 2 schreiben „daß“
- Rechtsfolge – der Dritte kann sich auf die eingetragene, unrichtige Tatsache berufen, als wäre sie richtig
- Ausgenommen – § 15 V HGB; für die Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist nach § 15 IV HGB die Eintragung beim Gericht der Zweigniederlassung maßgeblich