Der Aufbau
- Eintragungspflichtige Tatsache – dieselbe Anknüpfung wie bei § 15 I HGB → S-2.01
- Die Eintragung ist richtig – § 15 II HGB setzt die Übereinstimmung mit der wahren Rechtslage voraus ⤷ Weiche: Stimmt die Eintragung mit der wahren Lage überein? – ja: § 15 II HGB / nein: § 15 II HGB trägt nicht, es bleibt § 15 III HGB → S-2.03. Durchwirkung: Die beiden Absätze schließen einander aus. Wer aus § 15 II HGB auf eine unrichtige Eintragung vertraut, begründet ein Vertrauen, das die Vorschrift nicht schützt, und prüft § 15 III HGB nie, obwohl allein er hilft.
- Eingetragen und bekanntgemacht – beides, nicht eines von beidem; Bekanntmachung durch erstmalige Abrufbarkeit, § 10 I HGB, mit der Zeitbestimmung des § 10 IV HGB
- Ein Dritter
- Rechtsfolge – „so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen“, § 15 II 1 HGB
- Die Gegenausnahme des § 15 II 2 HGB – kumulativ
- Rechtshandlung innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung
- der Dritte beweist, „daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte“ ⤷ Weiche: Liegt die Rechtshandlung innerhalb oder außerhalb der fünfzehn Tage? – innerhalb: die Beweislast für Unkenntnis und fehlendes Kennenmüssen trifft den Dritten / außerhalb: die Eintragung wirkt ohne Rücksicht auf seine Kenntnis. Durchwirkung: Der Maßstab wechselt mit dem Ast – § 15 I HGB verlangt positive Kenntnis, § 15 II 2 HGB lässt Kennenmüssen genügen und legt dem Dritten die Beweislast auf.
- Ausgenommen – § 15 V HGB; für die Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist nach § 15 IV HGB die Eintragung beim Gericht der Zweigniederlassung maßgeblich