Unabwendbares Ereignis, Abwägung und Innenausgleich (§ 17 StVG)

Prüfungsschema · Lehrstoff · Zweites Staatsexamen · 6 Hauptpunkte · 5 Unterpunkte

Der Aufbau

  • Anwendungsbereich – der Schaden ist „durch mehrere Kraftfahrzeuge“ verursacht; § 17 IV StVG erstreckt die Absätze 1 bis 3 auf das Zusammenwirken von Kraftfahrzeug und Tier sowie von Kraftfahrzeug und Eisenbahn ⤷ Weiche: Wessen Schaden wird abgewickelt? – der eines Dritten, § 17 I StVG: die Abwägung wirkt nur im Innenverhältnis der Halter, nach außen schuldet jeder alles / der eines beteiligten Fahrzeughalters, § 17 II StVG: die Quote wirkt unmittelbar auf seinen Anspruch. Durchwirkung: Wer die Innenquote vom Anspruch des Dritten abzieht, verfälscht jede weitere Zahl des Falles.
  • § 17 III 1 StVG – unabwendbares Ereignis, vor der Abwägung geprüft. Die Ersatzpflicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, „das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht“
    • S. 2: „Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat“
    • S. 3: „Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.“ ⤷ Weiche: Welcher Sorgfaltsmaßstab gilt? – „jede gebotene Sorgfalt“, § 17 III 2 StVG: das Verhalten eines überdurchschnittlich aufmerksamen und umsichtigen Fahrers, der auch mit dem Fehlverhalten anderer rechnet / „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt“, § 276 II BGB: der gewöhnliche Fahrlässigkeitsmaßstab. Durchwirkung: Der erste Ast ist der richtige und wird für jeden Beteiligten gesondert geprüft; wer den zweiten anlegt, spricht einen Beteiligten frei, der zu tragen hat.
  • Abwägung nach § 17 I StVG – die Verpflichtung und der Umfang hängen „von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist“
    • auf jeder Seite eingestellt werden die Betriebsgefahr, ihre Erhöhung und das Verschulden von Halter oder Führer
    • eingestellt wird nur, was unstreitig oder bewiesen ist; zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen BGH, Urt. v. 15.05.2018 – VI ZR 233/17 = BGHZ 218, 348
    • die Quote gilt für jede Seite spiegelbildlich; beide Ansprüche werden getrennt berechnet und erst danach verrechnet
  • Der Nur-Eigentümer – gegen den Halter des eigenen Fahrzeugs gibt § 7 I StVG nichts, weil die Vorschrift die Beschädigung einer von dem Kraftfahrzeug verschiedenen Sache meint (BGH, Urt. v. 07.12.2010 – VI ZR 288/09 = BGHZ 187, 379). Ob über § 17 III 3 StVG hinaus auch die Abwägung des § 17 II StVG auf ihn zu erstrecken ist, ist streitig; der Gegenschluss aus Satz 3 spricht dagegen. Ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers wird dem Leasinggeber nicht zugerechnet (BGH, Urt. v. 10.07.2007 – VI ZR 199/06 = BGHZ 173, 182)
  • Erstreckung auf die Führer, § 18 III StVG → S-5.04
  • Rechtsfolge – im Außenverhältnis Gesamtschuld nach § 840 I BGB, im Innenverhältnis der Ausgleich nach § 17 I StVG. § 840 III BGB wird darauf nicht entsprechend angewendet, weil § 17 I StVG den Ausgleich unter Kraftfahrzeughaltern eigens und als Abwägung regelt

6 Hauptpunkte · 5 Unterpunkte

4 Normen im Überblick

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