Der Aufbau
- Anwendungsbereich – Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis und die gleichgestellten Gruppen des § 1 II MuSchG; Arbeitgeber § 2 I 1 MuSchG; § 2 MuSchG hat seit dem 1. Juni 2025 sechs statt fünf Absätze, und § 2 VI 1 MuSchG bestimmt die Entbindung als Lebend- oder Totgeburt, während § 2 VI 2 MuSchG die Entbindungsregelungen auf die Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erstreckt
- Schutzfristen, § 3 MuSchG – seit dem 1. Juni 2025 fünf statt vier Absätze
- § 3 I 1 MuSchG – sechs Wochen vor der Entbindung, soweit sich die Frau nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt; Widerruf jederzeit mit Wirkung für die Zukunft, § 3 I 2 MuSchG
- § 3 II 1 MuSchG – acht Wochen nach der Entbindung; zwölf Wochen nach § 3 II 2 Nr. 1 bis 3 MuSchG bei Früh- und Mehrlingsgeburten und bei ärztlich festgestellter Behinderung des Kindes; § 3 II 5 MuSchG nimmt die Totgeburt von dieser Verlängerung aus
- § 3 V 1 MuSchG – bei Fehlgeburt gestaffelt: zwei Wochen ab der 13., sechs Wochen ab der 17., acht Wochen ab der 20. Schwangerschaftswoche, jeweils vorbehaltlich der ausdrücklichen Bereitschaftserklärung, die nach § 3 V 2 MuSchG widerruflich ist
- Betriebliche Beschäftigungsverbote – Gefährdungsbeurteilung § 10 I MuSchG; die Rangfolge des § 13 I MuSchG ist zwingend: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen (Nr. 1), Einsatz an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz (Nr. 2), erst zuletzt das Verbot der Weiterbeschäftigung (Nr. 3) ⤷ Weiche: Greift das Beschäftigungsverbot innerhalb oder außerhalb der Schutzfristen? – innerhalb: Mutterschaftsgeld § 19 I MuSchG und Arbeitgeberzuschuss § 20 I 1 MuSchG / außerhalb: Mutterschutzlohn vom Arbeitgeber, § 18 S. 1 MuSchG. Durchwirkung: Die Weiche bestimmt den Schuldner, sodass der Mutterschutzlohn für Zeiten innerhalb der Schutzfristen ins Leere ginge. ⤷ Weiche: Beruht die Nichtbeschäftigung auf einem Verbot oder auf einer Erkrankung? – Verbot: § 18 S. 1 MuSchG / Erkrankung: § 3 I EFZG, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit schwangerschaftsbedingt ist. Durchwirkung: Im zweiten Ast gelten Wartezeit und Sechswochengrenze des Entgeltfortzahlungsrechts → S-3.04.
- Mutterschutzlohn, § 18 MuSchG – absatzlos mit vier Sätzen, „§ 18 I MuSchG“ gibt es nicht; bemessen nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft, § 18 S. 2 MuSchG; bei einem erst danach begonnenen Beschäftigungsverhältnis nach den ersten drei Monaten, § 18 S. 4 MuSchG
- Kündigungsverbot, § 17 MuSchG – drei Absätze; nicht § 9 MuSchG, der heute die Gestaltung der Arbeitsbedingungen trägt ⤷ Weiche: Hat die vereinbarte Tätigkeit schon begonnen? – ja: das Verbot greift ohne Weiteres / nein: es greift ebenfalls, weil § 17 I 1 Nr. 1 MuSchG auch die Kündigung vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme erfasst (BAG, Urt. v. 27.2.2020 – 2 AZR 498/19). Durchwirkung: Maßgeblich ist das Bestehen des Arbeitsverhältnisses seit Vertragsschluss, nicht der erste Arbeitstag.
- die drei Tatbestände hängen an § 17 I 1 MuSchG: während der Schwangerschaft (Nr. 1), bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche (Nr. 2), bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten danach (Nr. 3)
- das Verbot greift nur, wenn der Umstand dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung bekannt ist oder ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird, § 17 I 1 MuSchG; die Überschreitung ist nach § 17 I 2 MuSchG unschädlich bei einem nicht zu vertretenden Grund und unverzüglicher Nachholung
- § 17 I 3 MuSchG erstreckt Satz 1 und Satz 2 auf Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers
- Behördliche Zulässigerklärung, § 17 II 1 MuSchG – durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, nur in besonderen Fällen ohne Zusammenhang mit dem Zustand der Frau; die Kündigung bedarf dann nach § 17 II 2 MuSchG der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben
- Klagefrist, § 4 S. 1 KSchG – sie ist auch für das Kündigungsverbot zu wahren, sonst greift § 7 KSchG; § 4 S. 4 KSchG verschiebt ihren Beginn auf die Bekanntgabe der Behördenentscheidung an den Arbeitnehmer → S-11.05
- Urlaub, § 24 MuSchG – absatzlos mit zwei Sätzen; Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots gelten nach Satz 1 als Beschäftigungszeiten, und der vor dem Verbot nicht erhaltene Resturlaub kann nach Satz 2 im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beansprucht werden → S-10.01