Der Aufbau
- Norm und Zitierweise, § 22 AGG – absatzlos und einsätzig; jede Absatz- oder Satzangabe ist falsch
- Erste Stufe: Indizien – die benachteiligte Partei beweist Tatsachen, die eine Benachteiligung wegen eines Grundes des § 1 AGG „vermuten lassen“; der volle Beweis der Kausalität ist nicht verlangt ⤷ Weiche: Sind die Indizien bewiesen? – ja: die Beweislast wechselt / nein: der Anspruch scheitert an der Kausalität, ohne dass der Arbeitgeber etwas vortragen müsste. Durchwirkung: Im zweiten Ast bleibt es bei der allgemeinen Beweislast des Anspruchstellers, und die Rechtfertigung nach §§ 8 bis 10 AGG wird nicht mehr erreicht.
- das Merkmal selbst ist kein Indiz
- Indizien, die das Gesetz liefert: Ausschreibung unter Verstoß gegen § 11 AGG (absatzlos und einsätzig) · unterlassene Schutzmaßnahmen § 12 I AGG · unterbliebenes Einschreiten gegen benachteiligende Beschäftigte § 12 III AGG oder gegen Dritte § 12 IV AGG · fehlende Bekanntmachung § 12 V 1 AGG
- weitere Indizien: die Frage nach der Familienplanung, ein enger zeitlicher Zusammenhang, die Neuausschreibung derselben Stelle, Vermerke auf den Bewerbungsunterlagen
- Zweite Stufe: Vollbeweis des Arbeitgebers – er trägt die Beweislast dafür, „dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat“, also dafür, dass ausschließlich andere Gründe getragen haben ⤷ Weiche: Steht die Benachteiligung wegen mehrerer Merkmale im Raum? – ja: die Vermutung ist für jedes Merkmal gesondert zu tragen, und § 4 AGG verlangt die Rechtfertigung für alle / nein: ein Merkmal genügt. Durchwirkung: Der erste Ast bestimmt die Reichweite des Gegenbeweises, denn er ist für jedes vermutete Merkmal zu führen.
- Verhältnis zu § 12 AGG – die Organisationspflichten sind keine Anspruchsgrundlage, sondern Indizienquelle; § 12 II 2 AGG erklärt eine geeignete Schulung als Erfüllung der Pflicht aus § 12 I AGG
- Anschluss – im Kündigungsschutzprozess bleibt es bei § 2 IV AGG, und die Indizienregel wirkt dort auf den Entschädigungsanspruch → S-11.03