Der Aufbau
- Entstehung — Einigung und Eintragung, § 873 I BGB
- Die Einigung ist formfrei
- Berechtigung des Bestellers, sonst § 892 BGB → S-7.01
- Inhalt, § 1018 BGB
- Belastung zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in einer von drei Gestalten:
- Benutzung des belasteten Grundstücks in einzelnen Beziehungen — Wegerecht, Leitungsrecht
- Unterlassung gewisser Handlungen auf dem Grundstück — Bauverbot
- Ausschluss der Ausübung eines Rechts, das sich aus dem Eigentum am belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt
- Vorteil für das herrschende Grundstück, § 1019 S. 1 BGB
- Die Belastung muss für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten einen Vorteil bieten
- Ein bloß persönliches Interesse genügt nicht
- Über das sich daraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt nicht erstreckt werden, § 1019 S. 2 BGB
- Schonende Ausübung, § 1020 S. 1 BGB
- Der Berechtigte hat das Interesse des Eigentümers tunlichst zu schonen
- Hält er eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, § 1020 S. 2 BGB
- Soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert
- Verlegung der Ausübung, § 1023 I 1 BGB
- Die Ausübung beschränkt sich auf einen Teil des Grundstücks
- Sie ist dort für den Eigentümer besonders beschwerlich
- Der Eigentümer kann die Verlegung auf eine für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen
- Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen
- Das Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden, § 1023 II BGB
- Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte, § 1024 BGB — bei gleichem Rang
- Jeder Berechtigte kann eine den Interessen aller nach billigem Ermessen entsprechende Regelung der Ausübung verlangen
- Inhaberschaft — subjektiv-dinglich
- Das Recht steht dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu
- Es ist nur mit diesem übertragbar
- Schutz
- Erlöschen
- Aufhebung, § 875 I BGB — Aufgabeerklärung und Löschung
- Vor der Löschung bindet die Erklärung nur nach § 875 II BGB
- Verjährung, § 1028 I 1 BGB
- Auf dem belasteten Grundstück ist eine die Dienstbarkeit beeinträchtigende Anlage errichtet worden
- Der Beseitigungsanspruch verjährt auch bei eingetragener Dienstbarkeit — eine Ausnahme von § 902 I 1 BGB
- Mit der Verjährung erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht (S. 2)
- § 892 BGB findet darauf keine Anwendung (Abs. 2)