Die Grunddienstbarkeit (§§ 1018 bis 1029 BGB)

Prüfungsschema · Sachenrecht · Erstes Staatsexamen

Wann du dieses Schema aufschlägst

Wenn zwei benachbarte Grundstücke im Spiel sind und der eine Eigentümer etwas auf dem Grundstück des anderen tun oder dort etwas verhindern will. Erkennungszeichen ist die Bezeichnung des Berechtigten im Grundbuch: Steht dort „zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks …“, ist es eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB; steht dort ein Name, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 I BGB, und du arbeitest mit S-11.03.

Typische Gegenstände: Wegerecht, Leitungsrecht, Bauverbot, Wettbewerbsverbot, Fensterrecht. Typische Fallfrage: „Kann E die Beseitigung verlangen?“ oder „Muss E den Weg dulden?“ — dann brauchst du neben diesem Schema auch § 1004 BGB, und zwar über § 1027 BGB. Und wenn der Sachverhalt erzählt, wie lange etwas schon so steht, geht es um § 1028 BGB.

Der Aufbau

  • Entstehung — Einigung und Eintragung, § 873 I BGB
    • Die Einigung ist formfrei
    • Berechtigung des Bestellers, sonst § 892 BGB → S-7.01
  • Inhalt, § 1018 BGB
    • Belastung zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in einer von drei Gestalten:
      • Benutzung des belasteten Grundstücks in einzelnen Beziehungen — Wegerecht, Leitungsrecht
      • Unterlassung gewisser Handlungen auf dem Grundstück — Bauverbot
      • Ausschluss der Ausübung eines Rechts, das sich aus dem Eigentum am belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt
  • Vorteil für das herrschende Grundstück, § 1019 S. 1 BGB
    • Die Belastung muss für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten einen Vorteil bieten
    • Ein bloß persönliches Interesse genügt nicht
    • Über das sich daraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt nicht erstreckt werden, § 1019 S. 2 BGB
  • Schonende Ausübung, § 1020 S. 1 BGB
    • Der Berechtigte hat das Interesse des Eigentümers tunlichst zu schonen
    • Hält er eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, § 1020 S. 2 BGB
      • Soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert
  • Verlegung der Ausübung, § 1023 I 1 BGB
    • Die Ausübung beschränkt sich auf einen Teil des Grundstücks
    • Sie ist dort für den Eigentümer besonders beschwerlich
    • Der Eigentümer kann die Verlegung auf eine für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen
    • Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen
    • Das Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden, § 1023 II BGB
  • Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte, § 1024 BGB — bei gleichem Rang
    • Jeder Berechtigte kann eine den Interessen aller nach billigem Ermessen entsprechende Regelung der Ausübung verlangen
  • Inhaberschaft — subjektiv-dinglich
    • Das Recht steht dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu
      • Es ist nur mit diesem übertragbar
  • Schutz
  • Erlöschen
    • Aufhebung, § 875 I BGB — Aufgabeerklärung und Löschung
    • Verjährung, § 1028 I 1 BGB
      • Auf dem belasteten Grundstück ist eine die Dienstbarkeit beeinträchtigende Anlage errichtet worden
      • Der Beseitigungsanspruch verjährt auch bei eingetragener Dienstbarkeit — eine Ausnahme von § 902 I 1 BGB
      • Mit der Verjährung erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht (S. 2)
      • § 892 BGB findet darauf keine Anwendung (Abs. 2)

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

Dieses Schema kannst du hier lesen, so oft du willst. Bei ALEX – Tutor füllst du es als Lückenschema aus, und die Punkte, die dabei gefehlt haben, kommen von selbst wieder — nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Dazu ein Fehlerprotokoll aus dem, was du wirklich danebenhattest, und eine Korrektur für deine eigene Klausur. Kostenlos anmelden.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.