Das gestufte Anfechtungsverfahren, § 1600 BGB (Fassung seit 1. April 2026)

Prüfungsschema · Familienrecht · Erstes Staatsexamen

Der Aufbau

  • Anfechtungsberechtigung, § 1600 I 1 BGB – vier Nummern ⤷ Weiche: Wer ficht an? – Vier Berechtigte, drei davon mit eigenem Ausschlusstatbestand – das Kind hat keinen: ⤷ Nr. 1 der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 oder § 1593 BGB besteht ⤷ Nr. 2 der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben – zusätzlich muss er der leibliche Vater sein, § 1600 I 2 BGB ⤷ Nr. 3 die Mutter ⤷ Nr. 4 das Kind Durchwirkung: Die Person des Anfechtenden bestimmt, welcher Ausschlusstatbestand überhaupt zu prüfen ist (4.) – wer sie offenlässt, prüft Absatz 3 auch dort, wo Absatz 6 einschlägig wäre.
  • Höchstpersönlichkeit, § 1600a BGB – keine Anfechtung durch Bevollmächtigte (Absatz 1); geschäftsunfähige oder noch nicht vierzehnjährige Berechtigte werden vertreten (Absatz 3), beschränkt geschäftsfähige ab vierzehn erklären selbst (Absatz 4); die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient (Absatz 5).
  • Frist, § 1600b BGB – zwei Jahre, § 1600b I 1 BGB; Beginn mit Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände, wobei eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne des § 1600 III 1 BGB den Fristlauf nicht hindert, § 1600b I 2 BGB; Anlaufhemmungen § 1600b II BGB; Hemmung durch Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a II BGB oder § 1600 BGB, § 1600b IV 1 BGB; erneuter Fristlauf für das Kind, § 1600b V BGB. § 1600b Ia BGB trägt „(weggefallen)“.
  • Ausschlussgründe ⤷ Weiche: Welcher Ausschlusstatbestand ist zu prüfen? – Er richtet sich nach der Person des Anfechtenden und dem Alter des Kindes: ⤷ Anfechtender nach Nr. 2, Kind volljährig: § 1600 II BGB – ausgeschlossen, wenn das Kind der Anfechtung widerspricht ⤷ Anfechtender nach Nr. 2, Kind minderjährig: § 1600 III BGB – vierstufig, unter 5. ⤷ Anfechtender nach Nr. 1 (rechtlicher Vater): § 1600 VI 1 BGB – ausgeschlossen bei Kenntnis der fehlenden Abstammung im Zeitpunkt der Anerkennung oder bei heterologer Insemination mit Einwilligung von Mann und Mutter ⤷ Anfechtende nach Nr. 3 (Mutter): § 1600 VI 2 BGB – entsprechend; nach § 1600 VI 3 BGB kann sie dann auch das Kind bei der Anfechtung nicht vertreten ⤷ Wiederaufnahme nach Restitutionsantrag (§ 185a FamFG): § 1600 IV BGB – ausgeschlossen, wenn die sozial-familiäre Beziehung beendet ist und der Fortbestand der Vaterschaft für das Wohl des Kindes erforderlich ist Durchwirkung: Die Absatzfolge ist zum 1. April 2026 vollständig verschoben worden; jede Fundstelle zu „§ 1600 II BGB“ oder „§ 1600 III BGB“ aus der Zeit davor bezeichnet etwas anderes.
  • Die vier Stufen des § 1600 III BGB – Absatz 3 hat drei Sätze, Satz 2 vier Nummern
    • Ausschluss, § 1600 III 1 BGB – zwischen dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 oder § 1593 BGB besteht, besteht eine sozial-familiäre Beziehung. Definition: tatsächliche Verantwortung, § 1600 V 1 BGB; Regelvermutung bei längerem Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft, § 1600 V 2 BGB
    • Jahresvermutung, § 1600 V 3 BGB – in der Regel liegt noch keine sozial-familiäre Beziehung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 vor, wenn die Vaterschaft vor weniger als einem Jahr begründet wurde. Sie gehört zu a), nicht ans Ende der Prüfung
    • Rückausnahme, § 1600 III 2 Nr. 1 bis 4 BGB – bestehende sozial-familiäre Beziehung zum Anfechtungsberechtigten (Nr. 1), früher bestehende, aus nicht zu vertretenden Gründen beendete (Nr. 2), ernsthaftes, aus nicht zu vertretenden Gründen erfolgloses Bemühen (Nr. 3), grobe Unbilligkeit aus anderen, nicht zu vertretenden Gründen (Nr. 4)
    • Gegenausnahme, § 1600 III 3 BGB – die Rückausnahme greift nicht, wenn der Fortbestand der Vaterschaft unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist ⤷ Weiche: Wie eng ist „für das Wohl des Kindes erforderlich“ zu lesen? – Eng (Wortlaut und Systematik): „Erforderlich“ ist mehr als „dienlich“; das Gesetz kennt den Dienlichkeitsmaßstab und verwendet ihn an benachbarter Stelle (§ 1685 I BGB, § 1686a I Nr. 1 BGB), hier gerade nicht, und Satz 3 ist als dritte Stufe Ausnahme von einer Ausnahme / weit (Zweck): Die Formel „unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten“ ordnet eine Abwägung an, keine Schwellenprüfung; Satz 3 ist die einzige Stelle, an der das Kindeswohl gegen das Elterngrundrecht des leiblichen Vaters gewogen werden kann. Die Vorschrift gilt seit dem 1. April 2026; veröffentlichte Rechtsprechung dazu gibt es nicht. Durchwirkung: Der gewählte Ast bestimmt die Darlegungslast im weiteren Aufbau – eng gelesen muss der konkrete Schaden des Statuswechsels festgestellt werden, weit gelesen genügt eine offene Abwägung, in der die Jahresvermutung des § 1600 V 3 BGB kein eigenes Gewicht mehr hat.
  • Begründetheit im Übrigen – der Mann nach § 1592 Nr. 1 oder 2 oder § 1593 BGB ist nicht der leibliche Vater; Vaterschaftsvermutung § 1600c I BGB, Ausnahme § 1600c II BGB; Beweismittel: gerichtlich angeordnetes Abstammungsgutachten (S-11.3).
  • Rechtsfolge, § 1599 I BGB – S-11.4.
  • Verfassungsrechtlicher Rahmen: Art. 6 II 1 GG trägt die Auslegung der Rückausnahmen und des Kindeswohlvorbehalts; einen eigenen Anfechtungstatbestand begründet er nicht.

4 Normen im Überblick

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