Der Aufbau
- Firma – „der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt“, § 17 I HGB; unter ihr kann der Kaufmann „klagen und verklagt werden“, § 17 II HGB ⤷ Weiche: Ist der Träger Kaufmann? – ja: er führt eine Firma / nein: er führt einen bürgerlichen Namen; für die eingetragene GbR holt § 707b Nr. 1 BGB die §§ 18, 21 bis 24, 30 und 37 HGB für den Namen herein. Durchwirkung: Ohne Firma gibt es keine Firmenfortführung und damit kein Tatbestandsmerkmal für § 25 I 1 HGB → S-3.03; die Namensfortführung der eGbR läuft allein über § 707b Nr. 1 BGB.
- Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft – die Firma „muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen“, § 18 I HGB
- Keine Irreführung – keine Angaben, die „über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen“ geeignet sind, § 18 II 1 HGB; im Verfahren vor dem Registergericht nur bei Ersichtlichkeit, § 18 II 2 HGB
- Rechtsformzusatz, § 19 I HGB – Einzelkaufleute Nr. 1, OHG Nr. 2, KG Nr. 3; die Pflicht besteht „auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird“. Fehlt eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter, tritt der Haftungsbeschränkungszusatz hinzu, § 19 II HGB
- Unterscheidbarkeit von bestehenden Firmen – „an demselben Ort oder in derselben Gemeinde“, § 30 I HGB; Namensgleichheit § 30 II HGB, Zweigniederlassung § 30 III HGB, Zusammenfassung benachbarter Orte § 30 IV HGB
- Anmeldung – § 29 HGB (absatzlos); Änderungen und Sitzverlegung § 31 I HGB, Erlöschen § 31 II 1 HGB, Eintragung von Amts wegen § 31 II 2 HGB; Zwangsgeld § 14 HGB (absatzlos)
- Rechtsfolge bei unbefugtem Gebrauch – Ordnungsgeld des Registergerichts § 37 I HGB; Unterlassungsanspruch des Verletzten § 37 II 1 HGB; ein Schadensersatzanspruch nach sonstigen Vorschriften bleibt unberührt, § 37 II 2 HGB