Der Aufbau
- Zu einem Nachlass gehörendes Handelsgeschäft – der Erblasser war Kaufmann
- Fortführung durch den Erben – § 27 I HGB knüpft an die tatsächliche Fortführung an, nicht an einen Erwerbsakt; der Übergang geschieht nach § 1922 I BGB
- Entsprechende Anwendung des § 25 HGB, § 27 I HGB
- damit auch das Merkmal der Firmenfortführung, ohne Rücksicht darauf, ob sie nach § 22 I HGB erlaubt ist → S-3.02
- damit auch der Ausschluss nach § 25 II HGB
- damit auch der Forderungsübergang nach § 25 I 2 HGB → S-3.04
- Die Sonderregel: Einstellung binnen drei Monaten – die unbeschränkte Haftung nach § 25 I HGB tritt nicht ein, wenn die Fortführung „vor dem Ablaufe von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfalle der Erbschaft Kenntnis erlangt hat“, eingestellt wird, § 27 II 1 HGB; § 210 BGB gilt entsprechend, § 27 II 2 HGB; ist bei Ablauf der drei Monate das Ausschlagungsrecht noch nicht verloren, endet die Frist nicht vor der Ausschlagungsfrist, § 27 II 3 HGB ⤷ Weiche: Hat der Erbe innerhalb der Frist eingestellt? – ja: es bleibt bei der erbrechtlichen Haftungsbeschränkung / nein: er haftet nach § 27 I HGB iVm § 25 I 1 HGB unbeschränkt, auch mit seinem Eigenvermögen. Durchwirkung: Der zweite Ast schneidet die Beschränkung auf den Nachlass ab; wer die Frist erst nach der Haftungsprüfung ansieht, hat bereits eine Haftung bejaht, die das Gesetz ihm wieder nimmt.
- Ohne Firmenfortführung – über die Verweisung greift § 25 III HGB; im Übrigen bleibt es bei der Erbenhaftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
- Rechtsfolge – Haftung des Erben für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten, bei unterbliebener Einstellung ohne die Beschränkungsmöglichkeiten des Erbrechts