Ehename und Begleitname (§ 1355, § 1355a BGB)

Prüfungsschema · Familienrecht · Erstes Staatsexamen

Der Aufbau

  • Rechtsstand: § 1355 BGB ist zum 1.5.2025 vollständig neu gefasst und hat sechs Absätze; § 1355a BGB ist neu und hat vier. Ältere Darstellungen des Ehenamens tragen nicht.
  • Ehename bestimmt? ⤷ Weiche: Ehename bestimmt / nicht bestimmt. Durchwirkung: ohne Bestimmung führen die Ehegatten ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter, § 1355 I 3 BGB, und ein Begleitname nach § 1355a BGB scheidet unten aus, weil er einen Ehenamen voraussetzt.
  • Wählbare Namen, § 1355 II 1 BGB – durch Erklärung gegenüber dem Standesamt.
    • Nr. 1 – der Geburtsname eines Ehegatten; Begriff in § 1355 VI BGB.
    • Nr. 2 – der zur Zeit der Erklärung geführte Familienname eines Ehegatten.
    • Nr. 3 – ein aus den Namen beider Ehegatten gebildeter Doppelname.
  • Bindestrich beim Doppelnamen, § 1355 II 2 BGB – die herangezogenen Namen werden durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Ehegatten bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1 etwas anderes.
  • Mehrgliedrige Namen, § 1355 III BGB.
  • Zeitpunkt und Form, § 1355 IV BGB – die Bestimmung soll bei der Eheschließung erfolgen (S. 1); eine spätere Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden (S. 2).
  • Begleitname, § 1355a BGB. ⤷ Weiche: Besteht der Ehename aus mehreren Namen? Durchwirkung: dann ist ein Begleitname nach § 1355a II BGB ausgeschlossen, so dass nach einem Doppelnamen als Ehenamen die Prüfung des § 1355a I BGB unten vollständig entfällt.
    • Berechtigt ist allein der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird; Voranstellung oder Anfügung, § 1355a I 1 BGB.
    • Wählbar sind der Geburtsname dieses Ehegatten (§ 1355a I 2 Nr. 1 BGB) oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname (Nr. 2).
    • Besteht der Name, der Begleitname werden soll, aus mehreren Namen, kann nur einer von ihnen Begleitname sein, § 1355a I 3 BGB.
    • Ein Bindestrich zwischen Ehename und Begleitname nur auf Bestimmung, § 1355a I 4 BGB.
    • Form einer späteren Erklärung: öffentliche Beglaubigung, § 1355a III BGB.
    • Widerruf gegenüber dem Standesamt, § 1355a IV 1 BGB, öffentlich zu beglaubigen (S. 2); danach ist eine erneute Erklärung nicht zulässig (S. 3).
  • Nach Scheidung oder Verwitwung, § 1355 V BGB – der Ehename bleibt (S. 1); durch öffentlich zu beglaubigende Erklärung gegenüber dem Standesamt kann der Ehegatte den Geburtsnamen wieder annehmen (S. 2 Nr. 1), den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen (Nr. 2) oder dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen (Nr. 3).

2 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

Weitere Schemata in Feld 5

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