Der Aufbau
- Kein Rückgriff auf Richterrecht, wo die Urkunde schon an § 172 I BGB scheitert
- Duldungsvollmacht
- Rechtsschein: Auftreten im fremden Namen, § 164 I 1 BGB
- Zurechnung: wissentliches Geschehenlassen des Vertretenen
- Kausalität: Gegner kennt den Schein und darf ihn als Vollmacht verstehen, § 242 BGB
- Gegner kennt den Mangel nicht und muss ihn nicht kennen, § 173 BGB analog
- Anscheinsvollmacht — nur bei fehlender Kenntnis
- Rechtsschein: Auftreten von Dauer und Häufigkeit
- Zurechnung: Unkenntnis beruht auf Sorgfaltsverstoß, § 276 II BGB
- Erkennbarkeit bei pflichtgemäßer Sorgfalt
- Verhinderbarkeit
- Kausalität: Gegner kennt den Schein und darf ihn als Vollmacht verstehen, § 242 BGB
- Gegner kennt den Mangel nicht und muss ihn nicht kennen, § 173 BGB analog
- Reichweite — der Schein reicht nur so weit wie das Verhalten, das ihn erzeugt
- Rechtsfolge: Bindung wie bei erteilter Vollmacht, § 164 I 1 BGB
- Duldungsvollmacht: als Willenserklärung anfechtbar, §§ 119 ff. BGB; dann § 122 I BGB
- Anscheinsvollmacht streitig: Erfüllung (h.M.) oder c.i.c., §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB