Der Aufbau
- Fehlende oder erloschene Vertretungsmacht — unmittelbare Anwendung
- Evidenter Vollmachtsmissbrauch, streitig
- Einrede aus § 242 BGB (BGH)
- Kollusion — Nichtigkeit nach § 138 I BGB, vorrangig
- Schwebende Unwirksamkeit, § 177 I BGB
- Erklärung gegenüber dem einen oder dem anderen Teil, § 182 I BGB
- Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Vornahme, § 184 I BGB
- Aufforderung und Zweiwochenfrist, § 177 II BGB
- Adressatenwechsel, § 177 II 1 BGB
- Fristberechnung, §§ 187 I, 188 II BGB
- Verweigerungsfiktion, § 177 II 2 BGB
- Widerrufsrecht des anderen Teils, § 178 BGB
- Widerruf bis zur Genehmigung, § 178 S. 1 BGB
- Ausschluss bei positiver Kenntnis des Mangels, § 178 S. 1 BGB
- Erklärung auch gegenüber dem Vertreter, § 178 S. 2 BGB
- Haftung des Vertreters, § 179 BGB
- Grundtatbestand, § 179 I BGB
- Auftreten als Vertreter
- Kein Nachweis der Vertretungsmacht
- Verweigerte Genehmigung
- Wahlrecht des anderen Teils zwischen Erfüllung und Schadensersatz
- Unkenntnis des Vertreters, § 179 II BGB — Vertrauensschaden, gedeckelt
- Kenntnis oder Kennenmüssen des anderen Teils, § 179 III 1 BGB — keine Haftung
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters, § 179 III 2 BGB — keine Haftung ohne Zustimmung
- Eigenhaftung des Vertreters, §§ 280 I, 311 II und III, 241 II BGB
- Ergebnis — getrennt für den Vertretenen und für den Vertreter
7 Hauptpunkte · 17 Unterpunkte · 6 auf der dritten Ebene
So schreibst du es
Obersätze und Übergänge, wie sie in der Klausur stehen
Einstieg in die Schwebe. „Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab, § 177 I BGB. Der Vertrag vom 16. Juni 2026 war danach zunächst schwebend unwirksam; ob er für und gegen N wirkte, lag allein in ihrer Hand.“
Verweigerung, ausgelegt. „N hat erklärt: ‚Ich habe nichts bestellt, ich brauche die Maschine nicht, und ich stehe für diesen Kauf nicht ein.’ Nach §§ 133, 157 BGB ist das die Verweigerung der Genehmigung. Damit ist der Schwebezustand beendet, und der Vertrag ist endgültig unwirksam.“
Fristrechnung. „Die Frist von zwei Wochen begann nach § 187 I BGB am 18. Februar 2026, weil der Tag des Empfangs der Aufforderung nicht mitgerechnet wird. Sie lief nach § 188 II BGB mit dem Ablauf des 3. März 2026 ab. Die Verweigerung ging sechs Tage vorher zu, so dass es auf die Verweigerungsfiktion des § 177 II 2 BGB nicht ankommt.“
Der Satz zum offengelassenen Streit. „Der Streit ist nicht zu entscheiden. Entschieden wird er nur, wenn er etwas ändert; hier führen beide Wege in jedem Punkt zum selben Ergebnis.“
§ 179 I BGB. „Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert. Ein Verschulden verlangt die Vorschrift nicht: Wer als Vertreter auftritt, garantiert dem Geschäftsgegner seine Vertretungsmacht.“
Die Trennung der Absätze, ausgesprochen. „Nicht zu verwechseln ist dieser Ausschluss mit § 179 II BGB. Absatz 2 knüpft an die Unkenntnis des Vertreters an und mildert dessen Haftung, Absatz 3 Satz 1 knüpft an die Kenntnis des anderen Teils an und nimmt sie ihm ganz.“
Der Zweck, der § 179 III 1 BGB trägt. „§ 179 BGB gibt dem Dritten einen persönlichen Schuldner, weil er auf die Vertretungsmacht gebaut hat. Wer den Mangel erkannt oder grob fahrlässig übersehen hat, hat nicht gebaut, sondern gewettet.“
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
- Anwendbarkeit. Trägt ein Rechtsschein, ist der Vertretene gebunden und hier nichts zu prüfen. Erst danach entscheidet sich, ob die §§ 177 bis 179 BGB unmittelbar oder entsprechend gelten; das Wort „entsprechend“ muss dann im ganzen Aufbau mitgeschrieben werden.
- Schwebende Unwirksamkeit. Sie übersetzt das Ergebnis der Vertretungsprüfung in eine Rechtsfolge — und sie ist der Satz, den Arbeiten am häufigsten falsch schreiben: Der Vertrag ist nicht nichtig.
- Genehmigung. Der Regelweg aus der Schwebe. Auch konkludent möglich; wer die Annahme der Ware verweigert, billigt das Geschäft allerdings gerade nicht.
- Aufforderung und Zweiwochenfrist. Steht hinter der Genehmigung, weil § 177 II BGB eine bereits erklärte Genehmigung entwertet. Dieselbe Konstruktion wie § 108 II BGB.
- Widerrufsrecht. Steht hinter der Frist, weil es nur bis zur Genehmigung offensteht — und sein Maßstab ist enger als der des § 179 III 1 BGB: Nur positive Kenntnis schadet.
- Haftung des Vertreters. Steht zuletzt, weil § 179 I BGB die verweigerte Genehmigung voraussetzt. Die Abstufung fragt nach verschiedenen Personen: Absatz 2 nach dem Wissen des Vertreters, Absatz 3 nach dem des anderen Teils.
- Ergebnis. Getrennt für beide Ansprüche — sie können verschieden enden.
Woran Klausuren scheitern
die Fehler, die in den Korrekturhinweisen wirklich vorkommen
§ 179 BGB wird übergangen, weil der Vertreter Vertretungsmacht hatte — und wo er geprüft wird, werden die Absätze vertauscht. Beides steht so in den Korrekturhinweisen der sechsten Klausur; das erste kostet den ganzen Block, das zweite dreht das Ergebnis um. Der zweite Sprung ist der referierte statt entschiedene Streit über die Rechtsfolge des Missbrauchs — oder umgekehrt der entschiedene, ohne dass gezeigt wird, dass die Entscheidung nichts ändert. Der dritte ist die Frist: gerechnet ab dem Tag des Empfangs, obwohl § 187 I BGB ihn gerade nicht mitrechnet.