Der Aufbau
- Keine fortbestehende Vertretungsmacht
- erloschen (S-6.02, Punkt 4) oder nie wirksam erteilt
- Rechtsscheintatbestand
- § 170 BGB — Außenvollmacht, nur beim Erlöschen
- § 171 I BGB — besondere Mitteilung des Vollmachtgebers oder öffentliche Bekanntmachung
- § 172 I BGB — ausgehändigte Urkunde, vom Vertreter in der Urschrift vorgelegt
- Zurechenbarkeit — der Vertretene hat den Schein selbst gesetzt
- ausgehändigt = willentlich aus der Hand gegeben, § 172 I BGB
- gestohlene oder zurückgegebene Urkunde → nicht zurechenbar
- Ende des Scheins
- Anzeige des Erlöschens an den Dritten, § 170 BGB
- Widerruf in derselben Weise, § 171 II BGB
- Rückgabe oder Kraftloserklärung, § 172 II BGB, §§ 175, 176 BGB — Widerruf genügt nicht
- Kein Ausschluss nach § 173 BGB — Kenntnis oder Kennenmüssen, § 122 II BGB, bei Vornahme
- Rechtsfolge — die Vertretungsmacht besteht gegenüber diesem Dritten fort, § 164 I 1 BGB