Die Rechtsscheinvollmachten des Gesetzes (§§ 170 bis 173 BGB)

Prüfungsschema · BGB AT · Erstes Staatsexamen

Wann du dieses Schema aufschlägst

Wenn die Vollmacht erloschen ist und der Dritte davon nichts weiß. Das ist die Standardlage dieses Feldes: Der Vertreter ist gegangen, im Innenverhältnis ist alles sauber geregelt, und trotzdem kauft er weiter ein. Erkennungszeichen im Sachverhalt: ein Brief, den der Vollmachtgeber dem Dritten einmal geschrieben hat, oder ein Blatt, das noch in irgendeiner Aktentasche liegt. Diese drei Vorschriften sehen einander ähnlich und enden verschieden ; darin liegt ihre Schwierigkeit.

Der Aufbau

  • Keine fortbestehende Vertretungsmacht
    • erloschen (S-6.02, Punkt 4) oder nie wirksam erteilt
  • Rechtsscheintatbestand
    • § 170 BGB — Außenvollmacht, nur beim Erlöschen
    • § 171 I BGB — besondere Mitteilung des Vollmachtgebers oder öffentliche Bekanntmachung
    • § 172 I BGB — ausgehändigte Urkunde, vom Vertreter in der Urschrift vorgelegt
  • Zurechenbarkeit — der Vertretene hat den Schein selbst gesetzt
    • ausgehändigt = willentlich aus der Hand gegeben, § 172 I BGB
    • gestohlene oder zurückgegebene Urkunde → nicht zurechenbar
  • Reichweite — deckt der Schein dieses Geschäft? Auslegung nach §§ 133, 157 BGB
  • Ende des Scheins
  • Kein Ausschluss nach § 173 BGB — Kenntnis oder Kennenmüssen, § 122 II BGB, bei Vornahme
  • Rechtsfolge — die Vertretungsmacht besteht gegenüber diesem Dritten fort, § 164 I 1 BGB

4 Normen im Überblick

Weitere Schemata in Feld 6

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