Immer dann, wenn zwischen Abnahme und Geltendmachung mehr als zwei Jahre liegen — und das Erkennungszeichen ist banal: Der Sachverhalt nennt ein Abnahmedatum, das auffällig weit zurückliegt, oder er nennt zwei Daten, die sich subtrahieren lassen.
Ein zweites Zeichen ist die Beteiligtenrolle: Beruft sich der Unternehmer im Sachverhalt ausdrücklich auf „Verjährung“ oder darauf, die Sache sei „längst erledigt“, ist die Einrede gestellt und der Prüfungspunkt eröffnet.
Und umgekehrt: Steht im Sachverhalt kein einziges Datum, das eine Frist auslösen könnte, gehört dieses Schema nicht in die Arbeit. Eine Verjährungsprüfung ohne Anknüpfungstatsache kostet nur Zeit.