Immer, wenn im Werkvertragsrecht eine der beiden Fragen gestellt ist: „Kann der Besteller Mängelrechte geltend machen?“ oder „Ist die Vergütung fällig?“ Beides hängt an § 640 BGB, und beides steht in fast jeder Werkvertragsklausur.
Du erkennst die Lage nicht daran, dass das Wort Abnahme im Sachverhalt vorkommt — oft kommt es gerade nicht vor. Erkennungszeichen sind: Das Werk ist fertiggestellt, der Besteller nutzt es oder rügt etwas daran, und irgendwo steht eine Frist oder ein Datum, zu dem er sich äußern sollte. Dann ist die Abnahme der erste Prüfungspunkt, nicht der letzte.
Ist die Abnahme nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen, tritt an ihre Stelle die Vollendung (§ 646 BGB) — dann prüfst du diese und nicht jene.