Der Aufbau
- Pauschalreise, § 651a II 1 BGB
- „eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise“
- Gezählt werden Arten, nicht Leistungen: zwei Flüge sind eine Art, Flug und Hotel sind zwei
- Die Arten stehen abschließend in § 651a III 1 BGB
- Beförderung von Personen (Nr. 1)
- Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient (Nr. 2)
- Vermietung bestimmter vierrädriger Kraftfahrzeuge und von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A (Nr. 3)
- Jede sonstige touristische Leistung (Nr. 4)
- Was wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung ist, zählt nicht mit
- Der Transfer zum gebuchten Hotel bleibt Beiwerk
- § 651a II 2 BGB — eine Pauschalreise liegt auch vor
- Wenn die Leistungen auf Wunsch oder nach Auswahl des Reisenden zusammengestellt wurden (Nr. 1)
- Oder wenn der Reisende die Auswahl nach Vertragsschluss treffen darf (Nr. 2)
- Keine Ausnahme nach § 651a IV BGB
- Keine Ausnahme nach § 651a V BGB
- Gelegentliche, nicht zum Zweck der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angebotene Reisen (Nr. 1)
- Tagesreisen von weniger als 24 Stunden ohne Übernachtung mit einem Reisepreis bis 500 Euro (Nr. 2)
- Geschäftsreisen aus einem Rahmenvertrag mit einem Reisenden, der Unternehmer ist (Nr. 3)
- Reiseveranstalter, § 651a I 1 BGB
- Er ist verpflichtet, „dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen“
- Der Reisende schuldet den vereinbarten Reisepreis (S. 2)
- Der Buchungsvorgang beginnt noch nicht, wenn der Reisende nach seinem Reisewunsch befragt und zu Angeboten lediglich beraten wird
- Vertriebsstelle, § 651b II 1 BGB
- Gewerberäume, Webseiten und ähnliche Online-Verkaufsplattformen, Telefondienste
- Mehrere Webseiten, die den Anschein eines einheitlichen Auftritts begründen, sind eine Vertriebsstelle (S. 2)
- Verbundenes Online-Buchungsverfahren, § 651c I BGB
- Reiseveranstalter ist auch, wer
- über den Zugriff auf das Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers eine weitere Art von Reiseleistung vermittelt (Nr. 1)
- Name, Zahlungsdaten und E-Mail-Adresse übermittelt (Nr. 2)
- und bei wem der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des ersten geschlossen wird (Nr. 3)
- Die Verträge gelten dann zusammen als ein Pauschalreisevertrag (Abs. 2)
- Vermittlung verbundener Reiseleistungen, § 651w BGB
- Sie ist keine Pauschalreise
- Den Vermittler treffen nur Informations- und Insolvenzsicherungspflichten (Abs. 2, 3)
- Erst wenn er sie verletzt, gelten nach § 651w IV BGB unter anderem die §§ 651h bis 651q BGB entsprechend
- Halbzwingendes Recht, § 651y BGB
- Von den Vorschriften des Untertitels darf nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden (S. 1)
- Soweit nichts anderes bestimmt ist
- Sie gelten auch, „wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden“ (S. 2)