Die Beweislast bei der Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (§ 630h BGB)

Prüfungsschema · Schuldrecht BT · Erstes Staatsexamen

Wann du dieses Schema aufschlägst

Sobald in einem Arzthaftungsfall offenbleibt, wer was beweisen muss — denn § 280 I 2 BGB vermutet nur das Vertretenmüssen, und alles Übrige verteilt § 630h BGB. Erkennungszeichen ist ein Satz, der die Ursache ausdrücklich offenlässt: „ob der Schaden auf der Operation oder auf der Vorerkrankung beruht, ließ sich nicht klären“. Dazu kommen die Anknüpfungspunkte der fünf Absätze: ein Gerät, das versagt hat, eine fehlende Aufklärung, eine Lücke in der Akte, ein Berufsanfänger allein im Operationssaal, ein Fehler, den der Sachverständige als schlechterdings unverständlich bezeichnet. Der Anspruch dem Grunde nach steht in → S-10.03; dieses Schema entscheidet, wer ihn beweist.

Der Aufbau

  • Anspruch dem Grunde nach
  • Zwei getrennte Wege der Pflichtverletzung
  • § 630h I BGB — voll beherrschbares allgemeines Behandlungsrisiko
    • Hat es sich verwirklicht und „zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt“, wird ein Fehler des Behandelnden vermutet
    • Voll beherrschbar ist nur, was der Organisations- und Gefahrenbereich des Behandelnden sicher ausschließen kann
    • Was aus der Sphäre des Patienten stammen kann, gehört nicht dazu
  • § 630h II BGB — Einwilligung und Aufklärung
    • Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er die Einwilligung nach § 630d BGB eingeholt und nach § 630e BGB aufgeklärt hat (S. 1)
    • hypothetische Einwilligung, S. 2
      • Genügt die Aufklärung nicht, kann er sich darauf berufen, „dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte“
      • Der Patient muss dem nach st. Rspr. des BGH einen ernsthaften Entscheidungskonflikt entgegenhalten und plausibel machen
  • § 630h III BGB — Dokumentationsversäumnis
    • Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f I oder II BGB nicht in der Behandlungsakte aufgezeichnet oder die Akte entgegen § 630f III BGB nicht aufbewahrt, „wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat“
    • Vermutet wird allein das Unterlassen, nicht dass die Maßnahme geboten war und nicht, dass daraus ein Schaden folgt
  • § 630h IV BGB — fehlende Befähigung
    • War der Behandelnde für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung ursächlich war
  • § 630h V BGB — grober Behandlungsfehler
    • Grob ist der Fehler nach st. Rspr. des BGH, wenn der Behandelnde
      • eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat
      • und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf
    • Das ist eine rechtliche Wertung, keine medizinische
      • Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

Weitere Schemata in Feld 10

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