Der Aufbau
- Anspruch dem Grunde nach
- § 280 I BGB in Verbindung mit § 630a I BGB → S-10.03
- Das Vertretenmüssen wird nach § 280 I 2 BGB vermutet, die Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit nicht
- Zwei getrennte Wege der Pflichtverletzung
- § 630h I BGB — voll beherrschbares allgemeines Behandlungsrisiko
- Hat es sich verwirklicht und „zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt“, wird ein Fehler des Behandelnden vermutet
- Voll beherrschbar ist nur, was der Organisations- und Gefahrenbereich des Behandelnden sicher ausschließen kann
- Was aus der Sphäre des Patienten stammen kann, gehört nicht dazu
- § 630h II BGB — Einwilligung und Aufklärung
- Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er die Einwilligung nach § 630d BGB eingeholt und nach § 630e BGB aufgeklärt hat (S. 1)
- hypothetische Einwilligung, S. 2
- Genügt die Aufklärung nicht, kann er sich darauf berufen, „dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte“
- Der Patient muss dem nach st. Rspr. des BGH einen ernsthaften Entscheidungskonflikt entgegenhalten und plausibel machen
- § 630h III BGB — Dokumentationsversäumnis
- Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f I oder II BGB nicht in der Behandlungsakte aufgezeichnet oder die Akte entgegen § 630f III BGB nicht aufbewahrt, „wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat“
- Vermutet wird allein das Unterlassen, nicht dass die Maßnahme geboten war und nicht, dass daraus ein Schaden folgt
- § 630h IV BGB — fehlende Befähigung
- War der Behandelnde für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung ursächlich war
- § 630h V BGB — grober Behandlungsfehler
- Grob ist der Fehler nach st. Rspr. des BGH, wenn der Behandelnde
- eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat
- und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf
- Das ist eine rechtliche Wertung, keine medizinische
- Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens
- Schaden, §§ 249 ff. BGB
- Schmerzensgeld nach § 253 II BGB, das über § 630a I BGB auch vertraglich zu ersetzen ist